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Vorstandsgehälter sollen begrenzt werden


Aufsichtsrat müsse klar sein, dass er bei Festsetzung einer unangemessenen Vergütung persönlich hafte
Entscheidungen über die Höhe der Vergütungen von Vorstandsmitgliedern können vom Aufsichtsrat nicht mehr an einen Ausschuss delegiert werden

(20.03.09) - Der Aufsichtsrat eines Unternehmens soll künftig mehr Verantwortung für die Bezahlung der Vorstandsmitglieder erhalten, deren Bezüge stärker auf die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet werden müssen. Dies sieht ein von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD vorgelegter Gesetzentwurf (16/12278) vor, der am heutigen Freitag im Bundestag beraten wird. Darin heißt es, dem Aufsichtsrat müsse klar sein, dass er bei Festsetzung einer unangemessenen Vergütung persönlich hafte.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf vor, dass Aktienoptionen erst nach vier und nicht wie bisher nach bereits zwei Jahren eingelöst werden können. Dadurch werde den Begünstigten ein stärkerer Anreiz zum langfristigen Handeln zum Wohl des Unternehmens gegeben. Der Aufsichtsrat kann Vergütungen von Vorständen leichter herabsetzen. "Es werden ihm wirksame Instrumente an die Hand gegeben, eine Vergütung nachträglich herabzusetzen, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft sich wesentlich verschlechtert haben", heißt es dazu in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Entscheidungen über die Höhe der Vergütungen von Vorstandsmitgliedern können vom Aufsichtsrat nicht mehr an einen Ausschuss delegiert werden. Durch diese Transparenz könne die Öffentlichkeit besser kontrollieren, ob der Aufsichtsrat seinen Pflichten nachgekommen sei.

Außerdem können ehemalige Vorstandsmitglieder erst nach einer Karenzzeit von drei Jahren Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines ähnlichen Ausschusses werden. Der Aufsichtsrat hat außerdem darauf zu achten, dass an Bilanzparametern ausgerichtete erfolgsabhängige Vergütungen nicht durch außerordentliche Gewinne aufgebläht werden können. Genannt werden in diesem Zusammenhang unter anderem Beteiligungsverkäufe.

Bei den Vergütungen der Vorstandsmitglieder soll als neues Kriterium die "Leistung eines Vorstandsmitglieds" eingefügt werden. Diese sehe heute schon der "Corporate Governance Kodex" als Empfehlung vor. Auch wenn Vergütungen im Regelfall nur für künftige Leistungen festgesetzt würden, so erscheine es jedenfalls bei Vertragsverlängerungen sinnvoll, bisherige persönliche Leistungen mit heranzuziehen, heißt es im Entwurf.

Bei der Festsetzung der Gesamtbezüge eines Vorstandsmitglieds soll auf die "übliche Vergütung" abgestellt werden. Damit soll bei der Gehaltshöhe Bezug auf landes- oder branchenübliche Gehälter genommen werden. (Deutsche Bundesregierung: ra)

Lesen Sie mehr:
Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung

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Neues Recht für Vorstandsgehälter
Formulierungshilfe: RegE Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung


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