Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts-Reform
Regierung sagt bei dem Gesetzesentwurf zur Erbschaftsteuer zahlreiche Prüfungen zu – Bundesrats-Forderungen entsprechen nicht dem Vorschlag der Regierung
Bundesrat: Behaltensfrist von 15 Jahren bei der Unternehmensübergabe als Voraussetzung für einen Erlass der Erbschaftsteuerschuld auf zehn Jahre reduzieren
(25.03.08) - Die Deutsche Bundesregierung will zahlreiche Änderungsvorschläge des Bundesrates zu ihrem Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (16/7918) prüfen. In ihrer Gegenäußerung (16/8547) zu den 35 Änderungswünschen der Länderkammer heißt es in vielen Fällen, dass die Forderungen zwar nicht dem Vorschlag der Regierung entsprächen, sie den im parlamentarischen Verfahren von den Koalitionsfraktionen angesprochenen Prüfungsbitten jedoch nachkommen wolle.
Unter anderem hatte der Bundesrat empfohlen, die vorgesehene Behaltensfrist von 15 Jahren bei der Unternehmensübergabe als Voraussetzung für einen Erlass der Erbschaftsteuerschuld auf zehn Jahre zu reduzieren. "In einem schnell lebenden Wirtschaftssystem sind bereits zehn Jahre ein lange Zeit und gelten als die äußerste Grenze dessen, was man einem sich am Markt behauptenden Unternehmen als Restriktion für die Steuerverschonung aufbürden kann", heißt es in der Stellungnahme.
Eine mildere Regelung hatte der Bundesrat auch für den Fall vorgeschlagen, dass der Erbe den Betrieb im letzten Jahr der Behaltensfrist aufgeben muss, etwa wegen Insolvenz oder weil kein geeigneter Nachfolger gefunden wird. In diesem Fall würde die Erbschaftsteuerschuld in voller Höhe fällig. Damit würde der Unternehmer steuerlich einem Erben gleichgestellt, der den Betrieb bereits nach einem Jahr zum Verkehrswert verkauft hat. Die Länderkammer hält dieses Ergebnis für wirtschaftlich nicht vertretbar und "den Betroffenen nicht vermittelbar".
Daher solle die Erbschaftsteuer nur zeitanteilig fällig werden. Die erhöhte Behaltensfrist von 20 Jahren für Erbschaften landwirtschaftlicher Betriebe wird ebenso für "entschieden zu lang" gehalten. Eine Frist von 20 Jahren binde die Betriebe fast eine ganze Generation und hemme den Grundstücksverkehr, erschwere Anpassungsprozesse in der Landwirtschaft und führe zu einem "jahrzehntelangen Überwachungssystem der Finanzverwaltung".
Darüber hinaus hatte der Bundesrat um Prüfung gebeten, ob eine Regelung in das Gesetz aufgenommen werden kann, die die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Ertragsteuern in bestimmten Fällen beseitigt oder verringert. Er hatte sich ferner für eine gesetzliche Reglung stark gemacht, durch die in Familienbesitz befindliche Versicherungen keinen existenzgefährdenden Risiken ausgesetzt werden. Aus Sicht der Länderkammer besteht "die realistische Gefahr", dass die nach dem jetzigen Gesetzentwurf zu übernehmende Steuerlast im Erbfall die Existenz familiengeführter Versicherungen bedroht.
Ein weiteres Anliegen des Bundesrates ist es, die steuerliche Belastung in den Steuerklassen II (weitere Verwandtschaft) und III (Nichtverwandte) stärker zu differenzieren. Ohne eine solche Regelung würden etwa Geschwister wie Fremde behandelt. Gerade vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung sollte der erweiterten Verwandtschaft in niedrigere Steuersätze oder höhere Freibeträge als Nichtverwandten eingeräumt werden, so der Bundesrat. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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