Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

Haftungsrisiken für ehrenamtliche Vereinsvorstände


Deutscher Bundesrat will das externe Haftungsrisiko eines ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieds begrenzen - Bundesregierung sieht den Weg des Bundesrates als nicht geeignet an
Ehrenamtliche Vereinsvorstände unterliegen nach bisher geltender Rechtslage "erheblichen Haftungsrisiken", die mit einer Übernahme einer solchen Leitungsfunktion verbunden sind


(27.08.08) - Besondere zivilrechtliche Haftungsbegrenzungen für Vereinsvorstände belasten Vereine und deren Mitglieder erheblich und sind deshalb nicht im Sinne einer Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Zu dieser Feststellung kommt die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf des Bundesrates (16/10120).

Mit diesem strebt die Länderkammer an, die Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen zu begrenzen. Zur Begründung führt sie die nach bisher geltender Rechtslage "erheblichen Haftungsrisiken" an, die mit einer Übernahme einer solchen Leitungsfunktion verbunden seien, und die einer Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements deshalb im Wege stünden.

Bisher werden Vorstandsmitgliedern, unabhängig von der Ehrenamtlichkeit ihrer Tätigkeit, umfangreiche Überwachungspflichten in Bezug auf andere Vorstandsmitglieder vor allem bei der Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und hinsichtlich der Erfüllung steuerlicher Pflichten auferlegt.

Um das externe Haftungsrisiko eines ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieds zu begrenzen sieht der Gesetzentwurf vor, im Rahmen der Verpflichtung von Vorstandsmitgliedern "an die Aufgabenverteilung innerhalb des Vereinsvorstandes anzuknüpfen". Danach würde eine entsprechende Verpflichtung eines Vorstandsmitglieds ausscheiden, wenn dieses nach der schriftlichen Ressortverteilung für den jeweiligen Bereich nicht verantwortlich ist. Die bisher in diesem Zusammenhang bestehenden umfassenden Überwachungspflichten würden damit künftig entfallen, argumentiert der Bundesrat.

Mit dem Gesetz soll aber auch das interne Haftungsrisiko begrenzt werden. Ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied haftet demnach dem Verein für Schäden haften, die in der Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, nur wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Außerdem wird dem Vorstandsmitglied gegenüber dem Verein ein Freistellungsanspruch für die Fälle eingeräumt, in denen es einem Dritten wegen eines "lediglich einfach fahrlässigen Verhaltens" zum Schadenersatz verpflichtet wäre.

Diesen Weg sieht die Bundesregierung als nicht geeignet an, um das Haftungsrisiko zu begrenzen, denn zur Entlastung der Vorstandsmitglieder müssten die Vereine und Vereinsmitglieder ein höheres Schadenrisiko tragen: "Verursacht ein Vorstandsmitglied erhebliche Schäden, können Haftungsbegrenzung und der Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen aufgrund einfach fahrlässiger Schädigung Dritter zur Zahlungsunfähigkeit auch gesunder Vereine führen", schreibt die Regierung.

Anstatt Haftungsrisiken einfach vom Vorstandsmitglied auf den Verein und seine Mitglieder zu verlagern, sollte das Risiko durch eine "angemessene Versicherung auf Kosten des Vereins" abgedeckt werden. (Deutsche Bundesregierung: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Gesetze

  • Datenübermittlung und Datenpflege

    Als Unterrichtung durch die Deutsche Bundesregierung liegt der "Evaluierungsbericht des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken" (20/10200) vor.

  • Durchsetzung des DSA

    Die Deutsche Bundesregierung hat das Digitale-Dienste-Gesetz (20/10031) zur Umsetzung des Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene vorgelegt. Während die ab 17. Februar 2024 in der Europäischen Union geltende DSA-Verordnung etwa Sorgfaltspflichten für Online-Dienste im Kampf gegen Desinformation und Hassrede im Internet und die Durchsetzung auf EU-Ebene regelt, konkretisiert der Gesetzentwurf der Bundesregierung Zuständigkeiten der Behörden in Deutschland.

  • Klarstellung für Betriebsräte und Unternehmen

    Die Bundesregierung will das Betriebsverfassungsgesetz ändern. Durch einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/9469) sollen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom Januar 2023 entstandene Rechtsunsicherheiten beseitigt werden.

  • 1:1-Umsetzung wird angestrebt

    Die von der Bundesregierung geplante Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in nationales Recht war Thema einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages am. Die Sachverständigen sahen den Opferschutz durch den Regierungsentwurf gestärkt, sprachen sich aber für eine Reihe von Nachbesserungen aus.

  • Modernisierung der Registerlandschaft

    Mit der Annahme eines Gesetzentwurfs (20/8866) der Deutschen Bundesregierung in geänderter Fassung hat der Wirtschaftsausschuss in seiner Sitzung einer Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes einstimmig zugestimmt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen