Änderungen an den Mandatsbegrenzungen
Compliance im Finanzwesen: Neufassung komme besonders kleinen Sparkassen und Volksbanken zugute
Kleine Kreditinstitute von Vorschrift ausgenommen
(26.06.14) - Banken mit einer Bilanzsumme unter 15 Milliarden Euro werden von den geplanten Beschränkungen bei der Zahl der von einer Person wahrnehmbaren Leitungs- und Aufsichtsmandate ausgenommen. Diese Änderung an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes (18/1305) beschloss der Finanzausschuss. Der von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD vorgelegte Änderungsantrag geht zurück auf Anregungen aus der öffentlichen Anhörung des Ausschusses zu dem Gesetzentwurf. Beschränkungen der Zahl der von einer Person wahrnehmbaren Leitungs- und Kontrollmandate gelten jetzt nur für Institute von "erheblicher Bedeutung". CDU/CSU-Fraktion und SPD-Fraktion stimmten dem Gesetzentwurf zu, der zahlreiche redaktionelle Änderungen und eine Anpassung der Definition von offenen und geschlossenen Alternativen Investmentfonds enthält. Die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.
Die CDU/CSU-Fraktion lobte die Änderungen an den Mandatsbegrenzungen. Die Neufassung komme besonders kleinen Sparkassen und Volksbanken zugute. Die SPD-Fraktion lobte die "sehr einvernehmlichen Gespräche" über den Entwurf. Die Vorlage habe in einigen Punkten, unter anderem auch für Energiegenossenschaften, verbessert werden können. Die Linksfraktion kritisierte, dass Regulierungslücken beim Anlegerschutz bestehen bleiben würden. Jetzt würden den Anlegern riskante Nachrangdarlehen angeboten. Diese Lücken hätten geschlossen werden können.
Bündnis 90/Die Grünen unterstützten die Änderungen bei der Mandatsbegrenzung, die kleinen Banken zugute komme: "Das tragen wir mit." Nicht durchsetzen konnte sich die Fraktion jedoch mit einem Änderungsantrag, der das Ziel hatte, kleine genossenschaftlichen Initiativen weiterhin zu ermöglichen. Für diese kleinen, nicht operativ tätigen Investmentvermögen sollte auf die Prüfung der Eignung des Geschäftsleiters verzichtet werden. Die Zahlungspflicht der Mitglieder sollte aus Anlegerschutzgründen auf 2.500 Euro begrenzt werden. (Deutscher Bundestag: ra)
Meldungen: Gesetze
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Grünes Licht für schnellere Genehmigungsverfahren
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat grünes Licht für verkürzte Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz für Vorhaben zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegeben. Für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von Vorgaben der europäischen RED III-Richtlinie (21/568) stimmten in einer Sondersitzung des Ausschusses die Fraktionen von CDU/CSU und SPD. Die Fraktion von AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke votierten dagegen. Angenommen wurde der Gesetzentwurf in einer auf Antrag der Koalitionsfraktionen zuvor geänderten Fassung.
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Veröffentlichung von Geschäftsverteilungsplänen
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen" (21/15) vorgelegt. Der Entwurf verfolgt drei sachlich getrennte Ziele. Erstens soll durch eine Änderung im Gerichtsverfassungsgesetz eine bundeseinheitliche Pflicht zur Veröffentlichung der gerichtlichen Geschäftsverteilungspläne im Internet eingeführt werden. Dies soll sich nach dem Entwurf auf die Zugehörigkeit der hauptberuflichen Richterinnen und Richter zu den einzelnen Spruchkörpern beziehen.
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Änderungen am Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer
Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer soll weiterentwickelt werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (21/16) vorgelegt. Von besonderer Bedeutung ist die in dem Entwurf vorgesehene Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers.
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Vergaberecht soll vereinfacht werden
Das Vergaberecht soll vereinfacht werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG, 20/14344) eingebracht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Verwaltungen und Wirtschaft von Regelungen zu entlasten, die einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachen. Zudem sei eine Beschleunigung der Vergabeverfahren ebenso von hoher Bedeutung wie die Orientierung an Nachhaltigkeitskriterien.
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Neues Batterierecht-Durchführungsgesetz
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13953) zur Anpassung des Batterierechts an die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542) vorgelegt. Damit sollen vor allem Vorgaben aus der europäischen Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden.