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Änderungen an den Mandatsbegrenzungen


Compliance im Finanzwesen: Neufassung komme besonders kleinen Sparkassen und Volksbanken zugute
Kleine Kreditinstitute von Vorschrift ausgenommen

(26.06.14) - Banken mit einer Bilanzsumme unter 15 Milliarden Euro werden von den geplanten Beschränkungen bei der Zahl der von einer Person wahrnehmbaren Leitungs- und Aufsichtsmandate ausgenommen. Diese Änderung an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes (18/1305) beschloss der Finanzausschuss. Der von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD vorgelegte Änderungsantrag geht zurück auf Anregungen aus der öffentlichen Anhörung des Ausschusses zu dem Gesetzentwurf. Beschränkungen der Zahl der von einer Person wahrnehmbaren Leitungs- und Kontrollmandate gelten jetzt nur für Institute von "erheblicher Bedeutung". CDU/CSU-Fraktion und SPD-Fraktion stimmten dem Gesetzentwurf zu, der zahlreiche redaktionelle Änderungen und eine Anpassung der Definition von offenen und geschlossenen Alternativen Investmentfonds enthält. Die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Die CDU/CSU-Fraktion lobte die Änderungen an den Mandatsbegrenzungen. Die Neufassung komme besonders kleinen Sparkassen und Volksbanken zugute. Die SPD-Fraktion lobte die "sehr einvernehmlichen Gespräche" über den Entwurf. Die Vorlage habe in einigen Punkten, unter anderem auch für Energiegenossenschaften, verbessert werden können. Die Linksfraktion kritisierte, dass Regulierungslücken beim Anlegerschutz bestehen bleiben würden. Jetzt würden den Anlegern riskante Nachrangdarlehen angeboten. Diese Lücken hätten geschlossen werden können.

Bündnis 90/Die Grünen unterstützten die Änderungen bei der Mandatsbegrenzung, die kleinen Banken zugute komme: "Das tragen wir mit." Nicht durchsetzen konnte sich die Fraktion jedoch mit einem Änderungsantrag, der das Ziel hatte, kleine genossenschaftlichen Initiativen weiterhin zu ermöglichen. Für diese kleinen, nicht operativ tätigen Investmentvermögen sollte auf die Prüfung der Eignung des Geschäftsleiters verzichtet werden. Die Zahlungspflicht der Mitglieder sollte aus Anlegerschutzgründen auf 2.500 Euro begrenzt werden. (Deutscher Bundestag: ra)


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