2010: Neue Regeln für Firmenwagen
Für jedes Fahrzeug im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, das zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird, gilt die Besteuerungsregelung
Nicht mehr gültig: Regelung, bei der einem alleinstehenden Unternehmer regelmäßig nur das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugerechnet wurde
(11.01.10) - Die private Nutzung des Firmenwagens ist eine der unendlichen Geschichten im Steuerrecht. Pünktlich zum Jahreswechsel lieferte das Finanzministerium die Fortsetzung und stellt klar, was Unternehmer ab 2010 zu beachten haben.
"Neu ist ab 2010, dass grundsätzlich für jedes Fahrzeug im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, das zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird, die Besteuerungsregelung gilt. Gehören zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens mehrere Kraftfahrzeuge, dann ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes dieser Fahrzeuge anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen genutzt wird", berichtet Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Eugen Jakoby von der Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof. Die bisherige Regelung, bei der einem alleinstehenden Unternehmer regelmäßig nur das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugerechnet wurde, gilt ab dem Jahr 2010 nicht mehr.
Jakoby, dessen Kanzlei dem internationalen Beratungsnetzwerk Geneva Group International (GGI) angehört, erklärt im Detail: "Nur wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass bestimmte betriebliche Fahrzeuge nicht privat genutzt werden, etwa weil sie wie z.B. Werkstattwagen für eine private Nutzung nicht geeignet sind, oder ein Wagen ausschließlich einem eigenen Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen wurde, ist für diese Fahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert anzusetzen." Die Glaubhaftmachung muss durch Führung eines Fahrtenbuches erfolgen.
Bei Kraftfahrzeugen, die sich im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft befinden, ist der pauschale Nutzungswert für den Gesellschafter anzusetzen, dem die Nutzung des Kraftfahrzeuges anzurechnen ist. "Der Entnahmewert ermittelt sich in Höhe von einem Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung", stellt Jakoby klar, "es bleibt abzuwarten, ob dieser Prozentsatz von der neuen Bundesregierung noch auf vielleicht 0,8 Prozent reduziert wird."
Anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches kommt der Ansatz der tatsächlich auf die anteiligen Privatfahrten entfallenden Kosten infrage. "Die Finanzverwaltung achtet dabei jedoch sehr darauf, dass alle Kosten für das betreffende Fahrzeug gesondert erfasst sind", warnt Jakoby.
Probleme gibt es dabei häufig, wenn Firmen eigene Tankstellen innehaben und den Kraftstoff für die privat genutzten Fahrzeuge nicht, wie an Tankstellen üblich, durch Einzelbelege bei jeder Betankung aufzeichnen, sondern am Jahresende anhand der gefahrenen Kilometer den Kraftstoffbedarf kalkulatorisch errechnen. Derartige Kostenermittlungen werden nicht als Einzelkostennachweis anerkannt. Die Fahrtenbuchregelung wird verworfen.
Es muss daher auch bei der Betankung an eigenen betrieblichen Tankstellen darauf geachtet werden, dass für jede Betankung ein Belegnachweis für die entnommene Menge vorliegt. (Geneva Group International: Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof: ra)
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