Pauschale Frühstückskürzung nicht mehr möglich
Umsatzsteuersenkung bei Hotels führt zu Mehrbelastung für Geschäftsreisende
Keine pauschalen Frühstückskürzungen in Höhe von 4,80 Euro: Frühstück muss wegen der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze gesondert ausgewiesen werden
(08.01.10) - Der Bundesrat hat das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) beschlossen. Hiernach wird die Mehrwertsteuer für Übernachtungen in Hotels oder Pensionen ab dem 01.01.2010 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Der Mehrwertsteuersatz für das Frühstück bleibt jedoch mit 19 Prozent bestehen.
"Die Konsequenz daraus ist, dass die Preise für das Frühstück wegen der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze gesondert ausgewiesen werden müssen und daher keine pauschalen Frühstückskürzungen in Höhe von 4,80 Euro mehr vorgenommen werden können. Damit trägt der Geschäftsreisende die Mehrbelastung und muss das Frühstück aus eigener Tasche tragen", erklärt Thomas Holzer Geschäftsführer der HRworks GmbH, dem Anbieter der gleichnamigen Software für Reisekostenabrechnung.
Zum Hintergrund: Bisher konnte gemäß R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Lohnsteuerrichtlinien bei einer Hotelrechnung im Inland mit einem Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück eine Frühstückskürzung von 4,80 Euro von der vollen Tagespauschale vorgenommen werden. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz schiebt dieser Regelung jedoch einen Riegel vor. Zukünftig werden ab 01.01.2010 Übernachtung und Frühstück getrennt ausgewiesen, da die Übernachtung mit 7 Prozent und das Frühstück mit 19 Prozent Umsatzsteuer veranlagt werden.
Eine pauschale Frühstückskürzung ist demnach nicht mehr möglich, die gesamten Frühstückskosten trägt der Reisende. Selbst wenn der Arbeitgeber das Frühstück zukünftig übernimmt, hat der Geschäftsreisende keinen Vorteil, denn dieses muss lohnversteuert werden.
"Diese Regelung hat in der Praxis erhebliche Konsequenzen", so Holzer. "Bei einem Vielreisenden mit 50 Hotelübernachtungen im Jahr, macht das bei einem angenommen Frühstückspreis von 15 Euro eine Mehrbelastung von ca. 500 Euro im Jahr aus, die der Geschäftsreisende von seinem Nettolohn bezahlen bzw. versteuern muss".
Leichter wird das bisher schon so komplizierte Reiskostenrecht dadurch auch nicht, denn im Ausland bleiben die Frühstückskürzungen in Höhe von 20 Prozent der vollen Tagespauschale weiterhin bestehen. (HRworks: ra)
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