Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Suchmaschinen-Marketing mit fremder Marke


Adwords bei Google können Markenrechtsverletzung darstellen: "Der Verkehr mache sich keine vertieften Gedanken über die Geschäftspraktiken bei Google"
Nach Ansicht des Gerichts habe die Klägerin die Funktion der Marke, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen, rechtswidrig genutzt


(02.06.08) - Das OLG Braunschweig hat in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil v. 12.07.2007 (2 U 24/07) entschieden, dass die Nutzung einer fremden Marke als kontextsensitive Werbung in Suchmaschinen unzulässig sein kann. Darauf machte jetzt die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft aufmerksam. Die Beklagte verwendete in diesem Fall das Kennzeichen "bananabay" als Stichwort für Onlinewerbung (sog. AdWord) bei der Suchmaschine Google. Gegen Zahlung eines Entgelts an Google wird bei dieser allgemein üblichen Werbeform im Fall der Eingabe des Suchwortes "bananabay" ein entsprechender Treffer ausgeworfen und mit der Werbung des Anzeigenkunden verknüpft. Bei Eingabe des Wortes "bananabay" in die Suchmaske bei Google erscheint dann rechts neben oder unmittelbar vor der Trefferliste in einem gesonderten Bereich, der mit "Anzeigen" überschrieben ist, die Werbung und der Hinweis auf die entsprechende Webseite.

Das OLG Braunschweig hielt diese Form der Werbung mit einer fremden Marke für eine Markenrechtsverletzung. Nach Ansicht des Gerichts habe die Klägerin die Funktion der Marke, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen, rechtswidrig genutzt. Da es sich bei dem Wort "bananabay" um einen Phantasiebegriff handele, erwarte der Internetnutzer, dass das von der Suchmaschine herausgesuchte Produkt dieser Marke zuzuordnen sei.

Der Verkehr mache sich keine vertieften Gedanken über die Geschäftspraktiken bei Google, gehe aufgrund der Suchanfrage vielmehr davon aus, dass sowohl in der Trefferliste als auch im Anzeigenbereich Produkte der Marke zu finden seien, für welche die Suchanfrage durchgeführt werde.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Text der Beklagten separat von den eigentlichen Suchergebnissen unter der Überschrift "Anzeige" auf dem Bildschirm erscheine. Aus der Kennzeichnung als Anzeige entnehme der Nutzer nur, dass die Anzeige bei Eingabe des Suchwortes anders als die Treffer in der eigentlichen Trefferliste deshalb an dieser Stelle erscheine, weil dafür bezahlt worden sei. Deshalb verletze das Verhalten der Beklagten die Markenrechte der Klägerin.

Keyword-Advertising in der Zukunft
Die zuvor skizzierte Entscheidung des OLG Braunschweig ist nicht rechtskräftig, das Verfahren wird – wie einige andere Verfahren zum Suchmaschinenmarketing - endgültig durch den BGH entschieden werden. Beachtenswert ist, dass das OLG Köln in einem nahezu identischen Fall einen Unterlassungsanspruch mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Verwendung eines Zeichens als Ad-Word keine zeichenmäßige Verwendung sei, da der jeweilige Internetnutzer keinen Zusammenhang zwischen seinen Eingaben und den daraufhin erscheinenden Ergebnissen im Anzeigenteil erwarte.

Zudem würde der Internetnutzer aufgrund der räumlichen und farblichen Trennung der Suchergebnisse von den Anzeigen nicht erwarten, dass die von der Suchmaschine ermittelten Ergebnisse im Anzeigenteil mit dem Suchbegriff herkunftsmäßig in Verbindung stünden.

Maßgeblich für die Mitte des Jahres zu erwartende Entscheidung des BGH wird vor allem sein, ob dem durchschnittlichen Internetnutzer der Zusammenhang zwischen seiner Eingabe und den Ergebnissen im Anzeigenteil bewusst ist. Zudem muss der BGH darüber entscheiden, ob der Anzeigenteil und die sonstigen Ergebnisse (räumlich und farblich) so voneinander getrennt werden müssen, dass diese Treffer deutlich als Werbung und nicht als Ergebnis der Suche nach dem Wortbestandteil der Marke erkannt werden.

Die Entscheidung des BGH wird für die gesamte Werbebranche im Internet von größter Bedeutung sein. (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Gewinnermittlung nach der Tonnage

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 19.10.2023 - IV R 13/22 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) verstößt, soweit diese Vorschrift die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG für Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen.

  • Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern

    In dem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale zur Frage der Reichweite der Haftung von Marktplatzbetreibern für Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern hat jüngst das OLG Frankfurt am Main geurteilt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023, Az. 6 U 154/22 - nicht rechtskräftig). Es hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.09.2022, Az. 3-12 O 42/21) zurückgewiesen.

  • Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20 weitere Klarheit in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung geschaffen. Die Entscheidung bestätigt die Rechtmäßigkeit der Möglichkeit, die schriftlichen Prüfungsarbeiten ohne Verwendung eines anonymisierten Kennzahlensystems anfertigen zu lassen.

  • Aufwendungen für Ferienimmobilienanbieter

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.08.2023 - III R 59/20 entschieden hat, können Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen. Die Klägerin, eine Verwaltungs - und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 zu 100 Prozent an einer Firma (X) beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der X, weshalb ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde.

  • Bestehen einer steuerlichen Organschaft

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 - I R 21/20 für den Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft entschieden, dass der übernehmende Rechtsträger als ("neuer") Organträger auch dann in die bereits beim übertragenden Rechtsträger (als "alter" Organträger) erfüllte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft eintritt, wenn die Umwandlung steuerlich nicht bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen