Suchmaschinen-Marketing mit fremder Marke
Adwords bei Google können Markenrechtsverletzung darstellen: "Der Verkehr mache sich keine vertieften Gedanken über die Geschäftspraktiken bei Google"
Nach Ansicht des Gerichts habe die Klägerin die Funktion der Marke, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen, rechtswidrig genutzt
(02.06.08) - Das OLG Braunschweig hat in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil v. 12.07.2007 (2 U 24/07) entschieden, dass die Nutzung einer fremden Marke als kontextsensitive Werbung in Suchmaschinen unzulässig sein kann. Darauf machte jetzt die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft aufmerksam. Die Beklagte verwendete in diesem Fall das Kennzeichen "bananabay" als Stichwort für Onlinewerbung (sog. AdWord) bei der Suchmaschine Google. Gegen Zahlung eines Entgelts an Google wird bei dieser allgemein üblichen Werbeform im Fall der Eingabe des Suchwortes "bananabay" ein entsprechender Treffer ausgeworfen und mit der Werbung des Anzeigenkunden verknüpft. Bei Eingabe des Wortes "bananabay" in die Suchmaske bei Google erscheint dann rechts neben oder unmittelbar vor der Trefferliste in einem gesonderten Bereich, der mit "Anzeigen" überschrieben ist, die Werbung und der Hinweis auf die entsprechende Webseite.
Das OLG Braunschweig hielt diese Form der Werbung mit einer fremden Marke für eine Markenrechtsverletzung. Nach Ansicht des Gerichts habe die Klägerin die Funktion der Marke, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen, rechtswidrig genutzt. Da es sich bei dem Wort "bananabay" um einen Phantasiebegriff handele, erwarte der Internetnutzer, dass das von der Suchmaschine herausgesuchte Produkt dieser Marke zuzuordnen sei.
Der Verkehr mache sich keine vertieften Gedanken über die Geschäftspraktiken bei Google, gehe aufgrund der Suchanfrage vielmehr davon aus, dass sowohl in der Trefferliste als auch im Anzeigenbereich Produkte der Marke zu finden seien, für welche die Suchanfrage durchgeführt werde.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Text der Beklagten separat von den eigentlichen Suchergebnissen unter der Überschrift "Anzeige" auf dem Bildschirm erscheine. Aus der Kennzeichnung als Anzeige entnehme der Nutzer nur, dass die Anzeige bei Eingabe des Suchwortes anders als die Treffer in der eigentlichen Trefferliste deshalb an dieser Stelle erscheine, weil dafür bezahlt worden sei. Deshalb verletze das Verhalten der Beklagten die Markenrechte der Klägerin.
Keyword-Advertising in der Zukunft
Die zuvor skizzierte Entscheidung des OLG Braunschweig ist nicht rechtskräftig, das Verfahren wird – wie einige andere Verfahren zum Suchmaschinenmarketing - endgültig durch den BGH entschieden werden. Beachtenswert ist, dass das OLG Köln in einem nahezu identischen Fall einen Unterlassungsanspruch mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Verwendung eines Zeichens als Ad-Word keine zeichenmäßige Verwendung sei, da der jeweilige Internetnutzer keinen Zusammenhang zwischen seinen Eingaben und den daraufhin erscheinenden Ergebnissen im Anzeigenteil erwarte.
Zudem würde der Internetnutzer aufgrund der räumlichen und farblichen Trennung der Suchergebnisse von den Anzeigen nicht erwarten, dass die von der Suchmaschine ermittelten Ergebnisse im Anzeigenteil mit dem Suchbegriff herkunftsmäßig in Verbindung stünden.
Maßgeblich für die Mitte des Jahres zu erwartende Entscheidung des BGH wird vor allem sein, ob dem durchschnittlichen Internetnutzer der Zusammenhang zwischen seiner Eingabe und den Ergebnissen im Anzeigenteil bewusst ist. Zudem muss der BGH darüber entscheiden, ob der Anzeigenteil und die sonstigen Ergebnisse (räumlich und farblich) so voneinander getrennt werden müssen, dass diese Treffer deutlich als Werbung und nicht als Ergebnis der Suche nach dem Wortbestandteil der Marke erkannt werden.
Die Entscheidung des BGH wird für die gesamte Werbebranche im Internet von größter Bedeutung sein. (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)
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