Die Tücken der Preisangabenverordnung
Haftungsfalle Internet: Korrekte Angabe von Versandkosten - Abmahnungen von Wettbewerbern verhindern
BGH bejahte einen Verstoß gegen § 1 Preisangabenverordnung (PAngV) - Handlungsempfehlung für Onlineshops
(03.06.08) - Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft macht darauf aufmerksam, dass der Bundesgerichtshof (BGH) ergänzt mit seinem Urteil vom 04.10.2007 (I ZR 143/04) die große Reihe von Gerichtsentscheidungen rund um die ordnungsgemäße Gestaltung von Onlineangeboten ergänzt hat. In diesem Fall war die Klage gegen den Betreiber eines Internetversandhandels gerichtet. Ein Mitbewerber des Onlinehändlers hielt es für wettbewerbswidrig, dass sein Konkurrent keine Angaben darüber machte, ob neben den Verkaufspreisen noch zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfielen. Allgemeine Informationen dazu konnten Kunden lediglich unter den Menüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" erhalten. Nach Auswahl des Artikels erhielt der Kunde allerdings eine Einzelaufstellung über Preis, anfallende Versandkosten und den "Gesamtpreis inkl. MwSt.
Der BGH bejahte einen Verstoß gegen § 1 Preisangabenverordnung (PAngV). Danach sind auch beim Internethandel zusätzlich zum Preis der Ware Angaben darüber zu machen, ob Liefer- und Versandkosten anfallen. Der BGH konkretisiert diese Anforderungen dahingehend, dass zwar ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren nicht zwingend erforderlich sei. Ausreichend sei vielmehr, wenn diese Informationen leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden. Diese Pflichtinformationen müssten allerdings noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufgerufen werden, weil der durchschnittliche Nutzer wisse, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen.
Das Angebot des Beklagten entsprach diesen Anforderungen jedoch nicht: Vor Vertragsschluss waren die Informationen für den Kaufinteressenten nur durch Aufruf anderer Webseiten zu erlangen, und die Auflistung der Informationen nach Auswahl der Artikel und deren Ablage im virtuellen Warenkorb erfolgte nach Ansicht des Gerichtes nicht mehr innerhalb des zeitlichen Rahmens, den die PAngV vorgebe.
Auch der BGH stellt nicht in Frage, dass der Internethändler die Liefer- und Versandkosten angeben muss. Ungeklärt war aber bislang, in welcher Form diese Darstellung im Internet zu erfolgen hat, um den Anforderungen der PAngV zu genügen.
Der BGH hat hierzu einen Rahmen festgelegt, der zukünftig von Onlinehändlern zu beachten ist, um Abmahnungen von Wettbewerbern zu verhindern: Die Angabe der Liefer- und Versandkosten muss weiterhin nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Angebot stehen. Erforderlich ist aber, dass der Kaufinteressent diese zusätzlichen Angaben leicht erkennen und wahrnehmen kann. Der BGH sieht es hierbei als eine Möglichkeit an, dass sich die Angaben auf einer weiteren Webseite befinden, solange der Kaufinteressent vor Abschluss des Bestellvorgangs diese Webseite zwingend aufrufen muss.
Damit ist bedauerlicherweise noch immer nicht endgültig geklärt, ob der Nutzer über diese Informationen auch durch einen aussagekräftigen Link (z.B. durch einen deutlich sichtbaren "Sternchen"-Hinweis) belehrt werden kann.
In zeitlicher Hinsicht hat der BGH festgelegt, dass die Information erfolgen muss, bevor der Käufer den Bestellvorgang einleitet, also z.B. in einem virtuellen Warenkorb ablegt. Den Betreibern von Onlineshops ist daher dringend zu empfehlen, die Versandkosten zumindest auf derjenigen Webseite anzugeben, welche die Möglichkeit zur Ablage in den Warenkorb enthält. Eine "Auslagerung" der Angaben über Liefer- und Versandkosten in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach der Entscheidung des BGH in jedem Fall unzulässig und könnte von Wettbewerbern oder Interessenverbänden abgemahnt werden. (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)
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