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Kartell der Hafenschlepper


Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Hafenschlepper
Ermittlungen haben ergeben, dass die Hafenschlepper-Unternehmen spätestens seit dem Jahr 2002 bis mindestens 2013 Umsätze und Aufträge in mehreren deutschen Häfen untereinander aufgeteilt haben



Das Bundeskartellamt hat Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 13 Mio. Euro gegen drei Hafenschleppdienstleister und deren Verantwortliche verhängt. Bei den Unternehmen handelt es sich um die Fairplay Schleppdampfschiffsreederei Richard Borchard GmbH, Hamburg, die Bugsier-, Reederei- und Bergungs GmbH & Co. KG, Hamburg, und die Petersen & Alpers GmbH & Co. KG, Hamburg. Gegen das ebenfalls an den Absprachen beteiligte Unternehmen Unterweser Reederei GmbH sowie dessen Tochtergesellschaft Lütgens & Reimers GmbH & Co. KG wurde kein Bußgeld verhängt, weil sie das Kartell gegenüber dem Bundeskartellamt aufgedeckt hatten. Gegen das Unternehmen Neue Schleppdampfschiffsreederei Louis Meyer GmbH & Co. KG, das inzwischen aus dem Markt ausgetreten ist, wurde aus Ermessensgründen kein Bußgeld verhängt. Die Ermittlungen gegen ein weiteres Unternehmen sind noch nicht abgeschlossen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Unsere Ermittlungen haben ergeben, dass die Hafenschlepper-Unternehmen spätestens seit dem Jahr 2002 bis mindestens 2013 Umsätze und Aufträge in mehreren deutschen Häfen untereinander aufgeteilt haben. Dazu wurden auf Umsätzen basierende Quoten festgelegt, an denen sich die Unternehmen in der Folge orientierten, um sich die Aufträge gegenseitig zuzuweisen."

Die Quoten wurden 2000/2001 festgelegt, nachdem niederländische Hafenschleppredereien ihre Tätigkeit auf der Elbe und Weser aufgenommen hatten. An der Quotenaufteilung waren sämtliche im jeweiligen Hafen bedeutende Schleppreedereien beteiligt. Da die Absprache auch niederländische Unternehmen betraf, hat das Bundeskartellamt in diesem Fall eng mit der niederländischen Wettbewerbsbehörde kooperiert.

Hafen-, Assistenz- oder Bugsierschlepper sind relativ kleine, sehr wendige Schiffe mit leistungsstarker Antriebsanlage, die größere Schiffe in einem Hafen zum Liegeplatz hin und aus dem Hafen wieder hinaus bugsieren. Nachfrager nach dieser Leistung sind die den jeweiligen Hafen anlaufenden Reedereien – vor allem auch die regelmäßig verkehrenden Linienreedereien.

Die Bußgeldhöhe bemisst sich grundsätzlich nach der Schwere und Dauer eines Kartellverstoßes. In diesem Verfahren wurde zu Gunsten der Kartellanten neben dem geografisch kleinen Markt auch die starke Position der Marktgegenseite – insbesondere der Linienreeder – berücksichtigt. Bei der Bußgeldfestsetzung wurde ebenfalls berücksichtigt, dass auch die drei bebußten Unternehmen im Rahmen der Bonusregelung mit dem Bundeskartellamt kooperiert haben und zudem mit dem Bundeskartellamt einvernehmliche Verfahrensabschlüsse (sog. "Settlements") abgeschlossen haben.

Zwei der Bußgeldbescheide sind bereits rechtskräftig. Gegen den dritten Bußgeldbescheid kann noch Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 02.01.17
Home & Newsletterlauf: 19.01.18




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