Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten
OLG Düsseldorf bestätigt Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamtes zum Verbot von Preissuchmaschinen
Das OLG Düsseldorf hat bestätigt, dass das generelle Verbot von Preissuchmaschinen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellt
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamtes gegen den Sportschuhhersteller Asics bestätigt. Danach ist das generelle Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen durch Händler im Rahmen eines (selektiven) Vertriebssystems kartellrechtswidrig und unzulässig. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Preissuchmaschinen im Internet sind für Verbraucher ein wichtiges Mittel, um transparent Informationen über Preise zu bekommen und zu vergleichen. Sie sind gerade für kleinere und mittlere Händler wichtig, um auffindbar zu sein. Deshalb ist es uns wichtig, dass Hersteller ihren Händlern die Nutzung von Preissuchmaschinen nicht generell verbieten. Darum ging es in unserem Pilotverfahren."
Das OLG Düsseldorf hat bestätigt, dass das generelle Verbot von Preissuchmaschinen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Pierre Fabre) sei hier klar. Den Händlern werde damit eine Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten. Das Verbot sei auch nicht durch das Markenimage und Beratungsleistungen gerechtfertigt, denn Verbraucher würden bei Laufschuhen nicht unbedingt Beratungsleistungen brauchen oder wünschen bzw. würden sich auch über das Internet informieren können. Das Verbot sei eine Kernbeschränkung nach europäischem Kartellrecht, die nicht freistellungsfähig sei.
Ob das frühere Vertriebssystem von Asics auch wegen des Verbots der Benutzung von Google AdWords und des Verbots des Verkaufs über Online-Marktplätze kartellrechtswidrig war, konnte das Gericht offen lassen.
Hintergrund:
Asics hatte bis 2015 seinen Vertragshändlern untersagt, im Online-Handel Suchmaschinen für Preisvergleiche zu nutzen. Das Bundeskartellamt wertete diese Klausel ebenso wie das Verbot der Verwendung von Markenzeichen als unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen und untersagte sie. Denn die Verbote dienten vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs und beschränkten den Wettbewerb der Händler zu Lasten der Verbraucher. Das Bundeskartellamt kritisierte darüber hinaus, dass den Händlern die Nutzung von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon in der Vergangenheit pauschal untersagt wurde. Hierüber musste angesichts der als kartellrechtswidrig festgestellten anderen Internetbeschränkungen nicht mehr entschieden werden. Asics wollte mit seiner Beschwerde vor dem Oberlandesgericht die Aufhebung dieser Verfügung erreichen. Auf dem Markt für Laufschuhe in Deutschland hatte Asics 2011 einen Marktanteil von fast 30% und gemeinsam mit Nike und Adidas einen Marktanteil von über 70 Prozent.
(Bundeskartellamt: ra)
eingetragen: 12.04.17
Home & Newsletterlauf: 04.05.17
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