Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Austausch wettbewerblich sensibler Informationen


Bundeskartellamt verhängt erste Bußgelder gegen Edelstahlunternehmen in Höhe von insgesamt rund 205 Mio. Euro
Eingeleitet wurde das Verfahren mit einer branchenweiten Durchsuchung im November 2015 infolge eines Kronzeugenantrages der voestalpine AG, Linz, Österreich



Das Bundeskartellamt hat gegen sechs Edelstahlunternehmen, einen Branchenverband und zehn verantwortliche Personen Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 205 Mio. Euro wegen Preisabsprachen und des Austauschs wettbewerblich sensibler Informationen verhängt. Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich um die ArcelorMittal Commercial Long Deutschland GmbH, Köln, die Dörrenberg Edelstahl GmbH, Engelskirchen, die Kind & Co. Edelstahlwerke GmbH & Co.KG, Wiehl, die Saarstahl AG, Völklingen, die Schmidt + Clemens GmbH + Co. KG, Lindlar, und die Zapp Precision Metals GmbH, Schwerte. Bei dem Verband handelt es sich um die zwischenzeitlich aufgelöste Edelstahl-Vereinigung e.V.

Gegen vier weitere Unternehmen und einen Verband dauern die Ermittlungen noch an.

Eingeleitet wurde das Verfahren mit einer branchenweiten Durchsuchung im November 2015 infolge eines Kronzeugenantrages der voestalpine AG, Linz, Österreich. In Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes wird gegen die voestalpine keine Geldbuße verhängt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die Unternehmen haben über Jahre hinweg wichtige Preisbestandteile beim Vertrieb von Edelstahl abgesprochen. Durch die abgestimmte, brancheneinheitliche Berechnung und Anwendung von Schrott- und Legierungszuschlägen und durch einen weitreichenden Austausch wettbewerblich sensibler Informationen wurde der Preiswettbewerb zwischen den Unternehmen erheblich beeinträchtigt."

Die betroffenen Unternehmen sind Hersteller bzw. Weiterverarbeiter und Händler von Edelstahlprodukten. Zu den von den Absprachen betroffenen Produkten gehören Stahl-Langerzeugnisse der Produktgruppen Edelbaustahl, Werkzeug- und Schnellarbeitsstahl sowie sogenannter RSH-Stahl (rost-, säure-, hitzebeständiger Stahl).

Diese Edelstahlprodukte wurden üblicherweise nach einem Preismodell vertrieben, das sich im Wesentlichen aus einem sogenannten Basispreis und Zuschlägen für bestimmte Einsatzstoffe, insbesondere Schrott und Legierungen, zusammensetzt. Diese Zuschläge machten einen erheblichen Teil des Endpreises aus, so etwa bei Edelbaustahl rund ein Drittel, bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstahl rund die Hälfte und bei RSH-Stahl – aufgrund des vergleichsweise höheren Anteils an Legierungsmitteln – rund zwei Drittel.

Die betroffenen Stahlhersteller haben zumindest seit 2004 bis längstens zur Durchsuchung im November 2015 die Berechnungsweise der Schrott- und Legierungszuschläge für Edelstahlprodukte untereinander abgestimmt und branchenweit einheitlich verwendet. Zwischen den betroffenen Unternehmen bestand darüber hinaus die Grundvereinbarung, dass die so berechneten Zuschläge gegenüber den Abnehmern 1:1 durchgereicht werden.

Die Ermittlungen haben ergeben, dass sich Vertreter der Stahlhersteller zumindest im Produktbereich Edelbaustahl auch über Erhöhungen des Basispreises ausgetauscht haben. Ergänzend wurden weitere sensible Informationen, wie zum Beispiel die aktuelle Auftragslage, die Entwicklung der Lagerbestände bei den Kunden, Kapazitäten, Produktionsstillstände und beabsichtigte Preiserhöhungen ausgetauscht, die für das wettbewerbliche Verhalten der Unternehmen von Bedeutung waren.

Bei den Absprachen spielten Branchenverbände, insbesondere die Edelstahl-Vereinigung e.V., eine maßgebliche Rolle. Sie bot den betroffenen Unternehmen in verschiedenen Gremien Plattformen für die Umsetzung der Absprachen und nahm darüber hinaus eine aktive Rolle ein, indem sie für die Abstimmung von Schrott- und Legierungszuschlägen erforderliche Daten aufbereitete und zur Verfügung stellte.

Andreas Mundt sagte weiter: "Es steht außer jeder Diskussion, dass Unternehmensverbände in unserer Wirtschaftsordnung sehr wichtige Funktionen erfüllen und wir die Arbeit der Verbände unterstützen. Die Edelstahl-Vereinigung war hier jedoch Teil des Kartells. Der Verband half dabei, das wettbewerbswidrige Verhalten der Unternehmen zu organisieren."

Die Ermittlungen haben deutlich gemacht, dass die beteiligten Unternehmen bestrebt waren, nach dem Auslaufen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der von Mitte 1952 bis Mitte 2002 zahlreiche Sonderregelungen für die Stahlindustrie u.a. bei der Preissetzung vorsah, die bis dahin bestehenden Marktverhältnisse zu erhalten, um so einen Preiswettbewerb zu vermeiden oder jedenfalls spürbar zu dämpfen und ein für alle Unternehmen möglichst auskömmliches Preisniveau im Markt zu etablieren.

Die genannten Unternehmen haben die vom Bundeskartellamt gegen sie jeweils erhobenen Vorwürfe eingeräumt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt. Bei der Bußgeldfestsetzung wurde bei den Unternehmen ArcelorMittal, Kind & Co., Saarstahl und Zapp darüber hinaus berücksichtigt, dass sie bei der Aufklärung der Zuwiderhandlungen mit dem Bundeskartellamt kooperiert haben.

Die Geldbußen gegen die Edelstahl-Vereinigung e.V. und eine verantwortliche Person sind bereits rechtskräftig. Im Übrigen kann gegen die Bescheide noch Einspruch eingelegt werden, über den das OLG Düsseldorf entscheiden würde.

Ein Fallbericht mit den Inhalten des § 53 Abs. 5 GWB wird in Kürze auf der Internetseite des Bundeskartellamts veröffentlicht.
(Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 03.08.18
Newsletterlauf: 04.09.18


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Marktgeschehen weiter aufmerksam verfolgen

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten indirekten Erwerb sämtlicher Anteile an der Sundwiger Messingwerk GmbH, Hemer, durch die KME SE, Osnabrück, nach intensiven Ermittlungen im Hauptprüfverfahren freigegeben.

  • Schüco darf sich an Stemeseder beteiligen

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb von 49 Prozent der Anteile an der GEST-Holding Gesellschaft m.b.H., Hof bei Salzburg, Österreich, (GEST) durch die Schüco International KG, Bielefeld, (Schüco) freigegeben.

  • Vermehrt so genannte Acqui-hires

    Das Bundeskartellamt hat geprüft, ob die bereits im März 2024 erfolgte Übernahme nahezu aller Mitarbeitenden der Inflection AI, Inc. (Inflection) durch Microsoft Corporation (Microsoft) der deutschen Fusionskontrolle unterliegt. Im Ergebnis war das nicht der Fall, weil das Zielunternehmen Inflection zum Zeitpunkt der Übernahme nur in geringem Ausmaß in Deutschland tätig war.

  • Payback-Daten von Globus maßgeblich

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme von vier großflächigen Lebensmitteleinzelhandel (LEH)-Standorten in Bedburg, Chemnitz, Essen und Wesel von der Globus Markthallen Holding GmbH & Co. KG (Globus) durch die Kaufland Dienstleistung GmbH & Co. KG (Kaufland) nach umfangreichen Marktermittlungen im Vorprüfverfahren freigegeben.

  • Keine Gefahr für den Wettbewerb

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Zusammenführung der Gesundheits- und Kosmetikunternehmen Merz Lifecare und WindStar im fusionskontrollrechtlichen Vorprüfverfahren freigegeben. Merz Lifecare ist ein indirektes Tochterunternehmen der Merz Holding GmbH & Co. KG, Frankfurt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen