Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Edeka und Tengelmann dürfen miteinander


Edeka und Tengelmann erfüllen Voraussetzungen für den Vollzug des Zusammenschlusses Edeka/Plus
Der Marktanteilszuwachs von Edeka in den betroffenen Regionalmärkten wird unterbunden


(10.12.08) - Edeka kann die Discount-Aktivitäten von Tengelmann im Lebensmitteleinzelhandel (Plus) übernehmen und unter dem Namen "Netto Marken-Discount" weiterführen. Das Bundeskartellamt hatte den Zusammenschluss am 30. Juni 2008 unter aufschiebenden Bedingungen freigegeben. Die jetzt erfolgte Erfüllung der Bedingung stellt sicher, dass der Wettbewerb im Lebensmitteleinzelhandel trotz der bestehenden hohen Konzentration und der Marktführerschaft von Edeka erhalten bleibt.

Die Zusagenlösung sah die Veräußerung der wettbewerblich problematischen Plus-Standorte in den Regionen vor, in denen Edeka schon vor dem Zusammenschluss über hohe Marktanteile verfügte, und es durch das Vorhaben zu einem erheblichen Marktanteilszuwachs gekommen wäre. Von den 357 zu veräußernden Standorten wurden 313 Standorte von REWE, sechs Standorte von Okle und ein Standort von Lidl übernommen. Alle drei Erwerber haben dem Bundeskartellamt ihr Interesse an der Fortführung der erworbenen Standorte im Wettbewerb zur Edeka nachgewiesen. Der Marktanteilszuwachs von Edeka in den betroffenen Regionalmärkten wird damit unterbunden.

Darüber hinaus hätte der angemeldete Zusammenschluss die heute ohnehin schon bestehende hohe Marktkonzentration bei der Warenbeschaffung verschärft und zu noch größeren Abhängigkeiten der Lieferanten geführt. Ein signifikanter Ausbau der Position der Edeka auf den Beschaffungsmärkten hätte auch ihre Marktstellung auf den Absatzmärkten weiter gestärkt, zumal Edeka die übernommenen Standorte auch in den bereits heute hoch konzentrierten Regionen weitestgehend auf das - wirtschaftlich erfolgreichere - Netto Markendiscount-Konzept umgestellt hätte.

Das Bundeskartellamt hat deshalb darauf gedrungen, dass Edeka und Tengelmann für das Supermarktgeschäft keine Beschaffungskooperation eingehen. Tengelmann wird sich - wie schon angekündigt - einen anderen Partner für eine Beschaffungskooperation suchen. Durch die Umstrukturierung der Transaktion wird auch das Kaiser's Geschäft unabhängig vom Edeka-Geschäft bleiben. Die Kombination aus einer Veräußerung von Standorten und der getrennten Beschaffung für die Kaiser's Märkte führt dazu, dass der durch den Zusammenschluss verursachte Zuwachs bei der Warenbeschaffung der Edeka nur gering sein wird.

In den Veräußerungsverhandlungen hat das Bundeskartellamt darauf hingewirkt, dass im Ergebnis ca. 90 Prozent der in den betroffenen Regionen gelegenen Standorte der Plus an dritte Lebensmitteleinzelhändler veräußert werden. Dies hat die Konsequenz, dass lediglich 37 Standorte geschlossen werden müssen.

Für diese Standorte, die bis zuletzt nicht veräußerbar waren, haben die Beteiligten und die potenziellen Erwerber Betriebszahlen vorgelegt, die eine Weiterführung nachvollziehbar unwirtschaftlich erscheinen lassen (insbesondere aufgrund hoher Mietzahlungen, ungünstiger Ladenflächen und zu geringem Einzugsbereich). Alle potenziellen Erwerber haben vorgetragen, dass sie die betroffenen Standorte selbst dann nicht wirtschaftlich weiterbetreiben könnten, wenn Tengelmann ganz erhebliche Investitionszuzahlungen leisten würde. Selbstverständlich bleibt eine anderweitige Betriebsführung der Ladenflächen durch Tengelmann (z.B. kik) oder durch Dritte außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels möglich.

Das Bundeskartellamt hat den Vollzug des Zusammenschlusses von der Erfüllung der Bedingung abhängig gemacht, weil es sonst keinen ausreichenden zeitlichen Druck auf die Veräußerungsverhandlungen gegeben hätte. Dies hätte die Werthaltigkeit des Plus-Filialnetzes erheblich beschädigt.

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht rechtskräftig. Die Zusammenschlussbeteiligten haben den Bedingungseintritt herbeigeführt, obwohl sie gegen die bedingte Freigabe des Zusammenschlussvorhabens Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben hatten. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Wettbewerbsprozess auf dem Amazon-Marktplatz

    Das Bundeskartellamt hat seine vorläufige rechtliche Einschätzung zur Einflussnahme auf die Preise der Marktplatzhändler auf dem Amazon Marketplace sowie der Marketplace-Richtlinie zur angemessenen Preisgestaltung an die Amazon.com Inc., Seattle, USA, und die Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden "Amazon"), übersandt. Händler, die ihre Angebote auf der Amazon-Handelsplattform anbieten, sollen bestimmte von Amazon vorgegebene Preisgrenzen nicht überschreiten. Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie ein Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV liegen. Amazon hat jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

  • Zahlreiche Aufträge zugeschoben

    Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Straßenreparatur-Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro wegen Kunden- und Submissionsabsprachen verhängt. Beteiligt waren die Unternehmen AS Asphaltstraßensanierung GmbH (AS), Langwedel, bausion Strassenbau-Produkte GmbH (bausion), Landsberg, BITUNOVA GmbH (BITUNOVA), Krefeld, Gerhard Herbers GmbH (Herbers), Spelle, Liesen … alles für den Bau GmbH (Liesen), Lingen, Mainka GmbH Straßenunterhaltung, Rüdersdorf bei Berlin (Mainka) und MOT Müritzer Oberflächentechnik GmbH (MOT), Röbel/Müritz.

  • Fitness- und Wellbeing-Angebote

    Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Urban Sports GmbH (USC) durch Wellhub, Inc. (Wellhub) freigegeben. Wellhub und USC sind als sog. Fitness- und Wellbeing-Aggregatoren tätig. Sie bieten Rahmenverträge für Firmenkunden an, auf deren Basis die Mitarbeitenden verschiedene Fitness- und Wellbeing-Angebote nutzen können. USC hat daneben auch ein Angebot für private Nutzende.

  • Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden

    Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.

  • Schwerpunkt im Rüstungsbereich

    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen