Praktisch keinen Wettbewerb um die Leser
Bundeskartellamt gibt Übernahme des General-Anzeigers durch die Rheinische Post frei
Auf den betroffenen Anzeigen- und Hörfunkmärkten kommt es aufgrund der mangelnden geografischen Überschneidungen zu keiner Behinderung des Wettbewerbs
Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Rheinisch-Bergischen Verlagsgesellschaft mbH ("RBVG") freigegeben, sämtliche Anteile an der H. Neusser Besitz- und Verwaltungs-GmbH & Co. KG ("Neusser KG") zu erwerben. Zu den Zeitungen der RBVG gehört u.a. die "Rheinische Post", die Neusser KG verlegt u.a. den "General-Anzeiger".
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Das Zusammenschlussvorhaben ist aus kartellrechtlicher Sicht nicht bedenklich. Die Verbreitungsgebiete der "Rheinischen Post" und des "General-Anzeigers", zwischen denen der Großraum Köln liegt, überschneiden sich nicht. Daher machen sich die beiden Zeitungsgruppen praktisch keinen Wettbewerb um die Leser. Auch auf den betroffenen Anzeigen- und Hörfunkmärkten kommt es aufgrund der mangelnden geografischen Überschneidungen zu keiner Behinderung des Wettbewerbs."
Die RBVG ist die Holdinggesellschaft der Rheinische Post Mediengruppe und agiert auf unterschiedlichen deutschen Medienmärkten, u.a. im Bereich Tageszeitungen, Anzeigenblätter, Hörfunk und Online-Rubriken-Portale. In den Gebieten Düsseldorf, Niederrhein-Nord, Niederrhein-Süd und dem Bergischen Land verlegt die RBVG u.a. die Abonnement-Tageszeitung "Rheinische Post".
Die Neusser KG ist an diversen Medienunternehmen im Print-, Hörfunk- und Online-Bereich in Deutschland beteiligt. Neben der in neun Teilausgaben erscheinenden Tageszeitung "General-Anzeiger" mit den Kernverbreitungsgebieten Bonn und Rhein-Sieg-Kreis vertreibt die Neusser KG diverse Anzeigenblätter im Rheinland.
Das Bundeskartellamt kann im Rahmen der Fusionskontrolle Zusammenschlüsse nur danach bewerten, ob auch nach einer Fusion noch ausreichender Wettbewerb auf den betroffenen Märkten erhalten bleibt. Bei Fusionen von Zeitungsverlagen werden hierbei regelmäßig die Auswirkungen sowohl auf den Leser- als auch auf den Anzeigenmärkten untersucht. Auch wenn somit die Auswahlmöglichkeiten der Leser durchaus ein Kriterium der Fusionskontrolle darstellen, kann das Bundeskartellamt die Meinungsvielfalt als solche nicht als eigenen Bewertungsmaßstab heranziehen. (Bundeskartellamt: ra)
eingetragen: 19.05.18
Newsletterlauf: 15.06.18
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
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Alternative Carrier sind dünn gesät
Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."
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Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt
Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.
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Zusammenschluss musste freigeben werden
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.
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Kein Verfahren gegen die DFL
Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.
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Austauschbarkeit der Produkte
Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.