Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Digitalwirtschaft: Grenzüberschreitender Charakter


Gemeinsame Erklärung zu Wettbewerb in der digitalen Wirtschaft
Das Wettbewerbsrecht ist flexibel und den sich in der digitalen Ära stellenden Herausforderungen gewachsen



Die Wettbewerbsbehörden der G7-Staaten (Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Kanada, USA) haben zusammen mit der Europäischen Kommission eine gemeinsame Erklärung zum Wettbewerb in der digitalen Wirtschaft vorgelegt. Auf die Erklärung haben sich die beteiligten Wettbewerbsbehörden am 5. Juni 2019 in Paris verständigt. Sie wurde im Rahmen des Treffens der Finanzminister der G7-Staaten vom 17. bis 18. Juli im französischen Chantilly vorgestellt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Viele Internetkonzerne agieren global. Daher ist es wichtig, dass sich die Politik und die Wettbewerbsbehörden international austauschen, um kohärente Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft herzustellen. Der aktuellen französischen G7-Präsidentschaft und unserer französischen Schwesterbehörde, der Autorité de la concurrence, gilt mein Dank dafür, dass sie dieses Thema weiter vorangetrieben haben."

Die Erklärung skizziert die gemeinsamen Ansichten der beteiligten Wettbewerbsbehörden zum Wettbewerb in der Digitalwirtschaft anhand von vier Kernideen:

>> Wettbewerbliche Märkte sind zentraler Treiber für gut funktionierende Volkswirtschaften, und die positiven Potentiale der Digitalwirtschaft können am besten erreicht werden, wenn digitale Märkte wettbewerblich organisiert bleiben. Entsprechend wird eine klare Wettbewerbsrechtsdurchsetzung weiterhin eine entscheidende Rolle dabei spielen, das Vertrauen in die digitalen Märkte zu sichern und gleichzeitig gewährleisten, dass die digitale Wirtschaft weiterhin zu wirtschaftlicher Dynamik, wettbewerblichen Märkten, Vorteilen für die Verbraucher und Innovationsanreizen beiträgt.

>> Das Wettbewerbsrecht ist flexibel und den sich in der digitalen Ära stellenden Herausforderungen gewachsen. Dennoch ist es notwendig, dass sich die Wettbewerbsbehörden kontinuierlich fortentwickeln. Die jüngere Fallpraxis illustriert, dass das Wettbewerbsrecht den Wettbewerbsbehörden grundsätzlich ein Instrumentarium und die Flexibilität einräumt, um wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen in der digitalen Wirtschaft zu begegnen. Gleichzeitig ist es wichtig, dass die Wettbewerbsbehörden über Instrumente und Mittel verfügen, um ihr Wissen um neue Geschäftsmodelle und deren Einfluss auf den Wettbewerb weiter zu vertiefen.

>> Gesetzliche Bestimmungen können auch wettbewerbsschädigend wirken, etwa durch eine damit verbundene Erhöhung von Markteintrittsbarrieren oder die Stärkung etablierter Unternehmen. Deshalb wird in der Erklärung darauf hingewiesen, dass die Gesetzgeber geplante oder bereits existierende Regeln und Gesetze daraufhin prüfen sollten, ob sie den Wettbewerb in digitalen Märkten unnötig einschränken. Außerdem wird darauf verwiesen, dass es für die Förderung wettbewerblicher digitaler Märkte hilfreich sein kann, das Wissen von Wettbewerbsbehörden behördenübergreifend weiterzuverbreiten.

>> Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der Digitalwirtschaft ist es wichtig, verstärkte internationale Zusammenarbeit und Konvergenz in der Anwendung des Wettbewerbsrechts zu fördern. Darüber hinaus trägt internationale Zusammenarbeit zu einer kohärenten Wettbewerbslandschaft bei, auch im Interesse der betroffenen Unternehmen.

Die Erklärung der beteiligten G7-Wettbewerbsbehörden ist das Ergebnis eines hochrangingen Dialogs unter Leitung der französischen Wettbewerbsbehörde Autorité de la concurrence, der auf Initiative der aktuellen französischen G7-Präsidentschaft aufgenommen wurde. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 19.08.19
Newsletterlauf: 16.10.19



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Alternative Carrier sind dünn gesät

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."

  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

  • Zusammenschluss musste freigeben werden

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.

  • Kein Verfahren gegen die DFL

    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

  • Austauschbarkeit der Produkte

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen