Erhalt des Wettbewerbspotentials
Bundeskartellamt unterbindet Vorab-Maßnahmen der Beteiligten
Bei einer anstehenden Prüfung müssen die Unternehmen die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde abwarten
(19.12.14) - Das Bundeskartellamt bestätigt Medienberichte, dass die Behörde am 3. Dezember eine einstweilige Anordnung gegen Edeka und Tengelmann erlassen hat, um zu verhindern, dass Teile des Fusionsvorhabens schon vor Abschluss der Prüfung durch das Bundeskartellamt vollzogen werden.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Es ist ein zentraler Grundsatz der Fusionskontrolle, dass die wettbewerblichen Auswirkungen eines geplanten Zusammenschlusses nicht vorweg genommen werden dürfen. Bei einer anstehenden Prüfung müssen die Unternehmen die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde abwarten. So gilt auch in diesem Fall, dass sich Lieferanten, Wettbewerber und Verbraucher darauf verlassen können müssen, dass Edeka und Tengelmann nicht schon vor einer Entscheidung des Bundeskartellamtes Fakten schaffen, deren Auswirkungen nicht mehr rückgängig zu machen wären. Die einstweilige Anordnung ist eine Vorsichtsmaßnahme, mit der wir sicherstellen möchten, dass der Status quo zunächst erhalten bleibt und die Fusion im Rahmen eines ergebnisoffenen Verfahrens geprüft werden kann. Die Anordnung enthält keinerlei Vorwegnahme der wettbewerblichen Beurteilung des Zusammenschlusses."
Edeka und Tengelmann hatten bereits im Vorfeld der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens konkrete Maßnahmen zur gemeinsamen Warenbeschaffung und Warenverrechnung, zu Veränderungen bei Teilen des Filialnetzes, Lagern und Fleischwerken sowie damit zusammenhängende personelle Maßnahmen vereinbart. Diese Maßnahmen dürfen nun bis zum Abschluss des Fusionskontrollverfahrens nicht umgesetzt werden. Dies gilt jedenfalls, soweit sie über die üblichen Restrukturierungsmaßnahmen in einem Einzelhandelsunternehmen hinausgehen.
Die einstweilige Anordnung dient dem Erhalt der Eigenständigkeit und des Wettbewerbspotentials von Kaiser’s Tengelmann und ist zeitlich auf die Dauer des Fusionskontrollverfahrens begrenzt.
Die Beteiligten können gegen die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. (Bundeskartellamt: ra)
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
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Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden
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Schwerpunkt im Rüstungsbereich
Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.
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Kartellrechtliches Instrument des § 32f Abs. 3 GWB
Das Bundeskartellamt macht im Bereich des Kraftstoffgroßhandels erstmals Gebrauch von dem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument (§ 32f Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). Die Behörde hat ein Verfahren eingeleitet, um in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im Kraftstoffgroßhandel eine erhebliche und dauerhafte Störung des Wettbewerbs vorliegt. Sollte sich dies bestätigen, könnte das Bundeskartellamt zielgerichtete Maßnahmen erwägen, um diese Störungen abzustellen.
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Langfristiger Liefer- und Kooperationsvertrag
Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Harry-Brot GmbH freigegeben, die Großbäckerei Bergkirchen der Glockenbrot Bäckerei GmbH & Co. OHG zu übernehmen und mit der REWE-Gruppe zwei Gemeinschaftsunternehmen zu gründen. Der Brot- und Backwarenproduzent Glockenbrot ist bislang Teil der REWE-Gruppe.
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Bedeutende Wettbewerber in allen Bereichen
Das Bundeskartellamt hat den Einstieg der UniCredit S.p.A., Mailand (Italien), bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, unter fusionsrechtlichen Gesichtspunkten freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Schon durch den angemeldeten Minderheitserwerb kommt es zu einer Stärkung der Marktposition der UniCredit im Privat- und Firmenkundengeschäft in Deutschland. Wir haben uns deshalb die besonders betroffenen Finanzdienstleistungen intensiv angesehen. In allen Bereichen sind weitere bedeutende Wettbewerber tätig, weshalb das Vorhaben freizugeben war."