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Keine wettbewerbliche Konzessionsvergabe


Wegerechte für den Betrieb des Strom- und Gasnetzes: Untersagung der Konzessionsvergabe der Stadt Mettmann
Kommunales Stadtwerk sollte ohne Auswahlverfahren die Konzession für die Strom- und Gasnetze erhalten


(21.12.12) - Das Bundeskartellamt hat der Stadt Mettmann untersagt, die Wegerechte für den Betrieb des Strom- und Gasnetzes ohne ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren "inhouse" an ihr eigenes Tochterunternehmen zu vergeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, sagte: "Bei der Auswahl des Konzessionärs müssen die Kriterien einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung berücksichtigt werden. Es dürfen dabei nicht die finanziellen Interessen der Kommunen im Vordergrund stehen."

Die Stadt Mettmann hatte zunächst im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens einen Kooperationspartner mit einer Minderheitsbeteiligung für ihr neu zu gründendes Stadtwerk gesucht. Das kommunale Stadtwerk sollte dann ohne Auswahlverfahren die Konzession für die Strom- und Gasnetze erhalten. Andere Bewerber, die sich allein für die Konzession interessieren, sind damit ausgeschlossen, selbst wenn sie das Netz effizienter oder verbraucherfreundlicher betreiben könnten. Obwohl im Rahmen der Konzessionsvergabe der Bewerber ausgewählt werden soll, der den besten Netzbetrieb gewährleistet, hat sich die Stadt Mettmann in erster Linie an ihren finanziellen Interessen orientiert.

Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur hatten am 15.12.2010 in einem gemeinsamen Leitfaden zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen sowie zur Netzüberlassung Leitlinien für eine wettbewerbliche und diskriminierungsfreie Konzessionsvergabe veröffentlicht.

Ein Missbrauchsverfahren gegen die Stadt Pulheim hat das Bundeskartellamt vor kurzem mit einer Zusagenentscheidung abgeschlossen. Darin hat sich die Stadt Pulheim verpflichtet, ihr Auswahlverfahren transparent und diskriminierungsfrei unter Berücksichtigung der in dem gemeinsamen Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur genannten Grundsätze zu wiederholen.

Darüber hinaus begleitet das Bundeskartellamt auch laufende oder bevorstehende Auswahlverfahren in mehreren Großstädten (Berlin, Hamburg, Stuttgart und Leipzig), um darauf zu achten, dass die Auswahlkriterien diskriminierungsfrei sind sowie nur wettbewerbs- und verbraucherbezogene Ziele für den Netzbetrieb berücksichtigt werden.

Die Stadt Mettmann kann gegen die Missbrauchsverfügung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde einlegen.

Die Entscheidung des Bundeskartellamts in Sachen Mettmann wird nach der Bereinigung um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse demnächst auf der Internetseite veröffentlicht. (Bundeskartellamt: ra)


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