Kartellverstöße und Bußgeldrahmen
Das Bundeskartellamt erläutert aus aktuellem Anlass ihre Bußgeldpraxis
Kartellstrafe: Verhängte Geldbuße kann bis zu 10 Prozent des Umsatzes eines Unternehmens ausmachen
(26.02.10) - Medienberichten zufolge habe das OLG Düsseldorf in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung die Bußgeldpraxis des Bundeskartellamtes gekippt. Diese Darstellung bedarf nach Ansicht des Bundeskartellamts der Erläuterung:
"Im Jahre 2005 wurde der bei Kartellverstößen anzuwendende Bußgeldrahmen in einer Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) an die europäische Rechtspraxis angepasst. Seitdem kann die gegen ein Unternehmen verhängte Geldbuße bis zu 10 Prozent des Umsatzes eines Unternehmens ausmachen (§ 81 Abs. 4 GWB).
Die Festsetzung der Bußgeldhöhe im Einzelfall folgt bestimmten, klaren und transparenten Kriterien. Ausgehend vom sogenannten tatbezogenen Umsatz werden v.a. die Dauer und die Schwere der Tat berücksichtigt. Die Kriterien sind im Einzelnen in den Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes festgelegt und veröffentlicht worden (siehe: www.bundeskartellamt.de).
Das Bundeskartellamt hat in seinen bisherigen Entscheidungen den maximalen Bußgeldbetrag nach den Leitlinien noch nie ausschöpfen müssen. Die Bußgelder belaufen sich regelmäßig auf deutlich unter 10 Prozent der Umsätze der betroffenen Unternehmen.
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29. Juni 2009 eine von der Rechtsauffassung und Anwendungspraxis des Bundeskartellamtes abweichende Auslegung des gesetzlich vorgegebenen Höchstmaßes für Bußgelder von 10 Prozent des Unternehmensumsatzes zum Ausdruck gebracht, die in dem konkreten Verfahren im Falle eines betroffenen Unternehmens zu einem niedrigeren Bußgeld geführt hat.
Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, sagte: "Würde das Bundeskartellamt in Zukunft der Auslegung des OLG Düsseldorf folgen, würde dies allerdings in vielen Fällen auch zu deutlich höheren Bußgeldern führen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung des BGH sieht das Bundeskartellamt keinen Anlass, etwas an seiner, im Einklang mit der Praxis der EU-Kommission und der meisten EU-Mitgliedstaaten stehenden, derzeitigen Bußgeldpraxis zu ändern." (Bundeskartellamt: ra)
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