Kartellwächter untersuchten Fährbetrieb
Bundeskartellamt öffnet die Fährverbindung Puttgarden-Rødby für den Wettbewerb
Gegen ein angemessenes Entgelt sollen Wettbewerber Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen erhalten
(05.02.10) - Mit Beschluss vom 27. Januar 2010 hat das Bundeskartellamt der Scandlines Deutschland GmbH, Eigentümerin des Fährhafens Puttgarden und bisher einzige Anbieterin von Fährdienstleistungen auf dieser Strecke, aufgegeben, anderen Fährunternehmen die Möglichkeit zu gewähren, einen weiteren Fährbetrieb auf der Strecke Puttgarden-Rødby einzurichten. Gegen ein angemessenes Entgelt sollen Wettbewerber Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen erhalten.
Die norwegischen Reedereien Bastø Fosen und Eidsiva hatten bei der Scandlines Deutschland GmbH einen entsprechenden Antrag gestellt, den diese jedoch ablehnte. Daraufhin reichten die norwegischen Reedereien eine formelle Beschwerde beim Bundeskartellamt ein.
Scandlines ist bislang der alleinige Anbieter auf der Strecke Puttgarden/Rødby und damit marktbeherrschend. Die Entscheidung des Bundeskartellamtes stellt klar, dass die Weigerung, Dritten die Aufnahme eines weiteren Fährdienstes zu ermöglichen, einen Verstoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB) darstellt.
Ein marktbeherrschendes Unternehmen muss einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu der eigenen Infrastruktureinrichtung gewähren, wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, auf dem nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden.
Mit der Verfügung wurde Scandlines aufgegeben, innerhalb einer bestimmten Frist Verhandlungen mit den norwegischen Reedereien aufzunehmen und Modalitäten auszuhandeln, damit diese einen weiteren Fährdienst im Fährhafen von Puttgarden einrichten können, um gegenüber Scandlines auf der Strecke Puttgarden-Rødby in Wettbewerb treten zu können.
Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht rechtskräftig. Scandlines kann gegen die Verfügung Beschwerde einlegen. (Bundeskartellamt: ra)
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