Kartellrecht und Glasfaserausbau in Deutschland
Breitbandausbau: Orientierung bei der kartellrechtlichen Beurteilung ihrer Kooperationspläne
Ob eine geplante Kooperation beim Breitbandausbau zu einer Wettbewerbsbeschränkung führt, hängt vor allem von der Art der Kooperation sowie der Marktstellung der beteiligten Unternehmen ab
(27.01.10) - Das Bundeskartellamt hat ein Positionspapier mit dem Titel "Hinweise zur wettbewerblichen Bewertung von Kooperationen beim Glasfaserausbau in Deutschland" vorgelegt. Das Dokument soll kooperationswilligen Unternehmen eine Orientierung bei der kartellrechtlichen Beurteilung ihrer Kooperationspläne bieten. Mit dem Hinweispapier kommt das Bundeskartellamt einer Aufforderung der Bundesregierung im Rahmen ihrer Breitbandstrategie nach.
Im Vordergrund des Papiers stehen Kooperationen der Deutsche Telekom AG mit Wettbewerbern zur Aufrüstung von bereits vorhandenen Breitbandanschlüssen für das Angebot von Bandbreiten bis 50 MBit/s oder mehr. Kooperationen, die ausschließlich zur erstmaligen Erschließung von sog. "Weißen Flecken" mit Breitbandangeboten dienen, unterliegen regelmäßig keinen kartellrechtlichen Bedenken.
Ob eine geplante Kooperation beim Breitbandausbau zu einer Wettbewerbsbeschränkung führt, hängt vor allem von der Art der Kooperation sowie der Marktstellung der beteiligten Unternehmen ab. Das Bundeskartellamt prüft in diesem Rahmen insbesondere, ob unzulässige Preisabsprachen getroffen werden und in wie fern die Kooperation effizienten Infrastrukturwettbewerb beschränkt.
Soweit keine unzulässigen Preisabsprachen vorliegen, können Kooperationen zum Breitbandausbau unter bestimmten Voraussetzungen vom Kartellverbot freigestellt sein. Um den Unternehmen den ihnen obliegenden Nachweis zu erleichtern, werden diese Voraussetzungen in dem Positionspapier im Einzelnen erläutert. (Bundeskartellamt: ra)
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
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Alternative Carrier sind dünn gesät
Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."
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Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt
Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.
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Zusammenschluss musste freigeben werden
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.
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Kein Verfahren gegen die DFL
Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.
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Austauschbarkeit der Produkte
Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.