Kartellrechtspraxis und ökonomische Gutachten
Bundeskartellamt definiert verbindliche Qualitätsstandards für ökonomische Gutachten
Die Bedeutung ökonomischer Argumente und Analysen in der Kartellrechtspraxis hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen
(27.10.10) - Das Bundeskartellamt hat eine Bekanntmachung zu verbindlichen Qualitätsstandards für ökonomische Gutachten veröffentlicht. Die Standards sollen sicherstellen, dass ökonomische Gutachten, die der Behörde zur Bewertung eines kartellrechtlichen Sachverhalts vorgelegt werden, qualitativen Mindestanforderungen genügen.
Die Bedeutung ökonomischer Argumente und Analysen in der Kartellrechtspraxis hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Dieser Trend schlägt sich in einer steigenden Zahl ökonomischer Gutachten nieder, die im Auftrag der betroffenen Unternehmen in konkreten Einzelfällen dem Bundeskartellamt vorgelegt werden.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagt: "Ökonomische Gutachten können einen wichtigen Beitrag zu einer sachgerechten Beurteilung eines konkreten Einzelfalles leisten. Dies setzt aber voraus, dass qualitative Mindestanforderungen eingehalten und durch ein hohes Maß an Transparenz und Nachvollziehbarkeit eine konsistente Beurteilung der Beweiskraft der Analyse ermöglicht werden."
Die nun veröffentlichten Standards wurden in Zusammenarbeit mit zahlreichen Wissenschaftlern und praktisch erfahrenen Gutachtern erarbeitet. Sie orientieren sich an Qualitätsanforderungen, wie sie in der wissenschaftlichen Praxis selbstverständlich sind. Dazu gehören z.B. ein klarer Bezug der Analysen zur kartellrechtlichen Fragestellung, die Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit der Argumente und Daten, Transparenz bzgl. kritischer Annahmen, die lückenlose Dokumentation empirischer Analysen und vollständige Quellenangaben.
Zudem soll mit Hilfe der Bekanntmachung der Prozess der Einreichung und Bewertung von Gutachten vereinheitlicht und für alle Beteiligten transparenter ausgestaltet werden.
Das Bundeskartellamt macht deutlich, dass Ergebnisse und Schlussfolgerungen aus Gutachten, die den nun veröffentlichten Standards nicht genügen, im Rahmen der Beweiswürdigung nur nachrangig oder gar nicht berücksichtigt werden können.
Die Bekanntmachung ist auf der Homepage des Bundeskartellamtes in deutscher und englischer Sprache abrufbar. (Bundeskartellamt: ra)
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>