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Wettbewerb zwischen den Großhändlern


Bundeskartellamt: Fusion von Sortimentsgroßhändlern von PKW-Ersatzteilen unter aufschiebenden Bedingungen freigegeben
Auf den weiteren von dem Zusammenschluss betroffenen Regionalmärkten waren die Voraussetzungen für eine Untersagung nicht erfüllt

(28.08.15) - Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Trost Auto Service Technik SE, Stuttgart, durch die Wessels & Müller SE, Osnabrück, nach intensiver Prüfung unter Bedingungen freigegeben. Beide Unternehmen verkaufen über ein Netz von Niederlassungen Sortimente von sogenannten freien Autoersatzteilen. Kunden sind vorrangig freie, nicht-herstellergebundene Kfz-Werkstätten, Tankstellen sowie größere Unternehmen, die über eigene Reparaturmöglichkeiten verfügen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Durch die Übernahme der Niederlassungen des Wettbewerbers Trost wäre das Unternehmen Wessels & Müller auf den regionalen Märkten in Braunschweig, Darmstadt, Frankfurt, Heilbronn, Magdeburg und Stuttgart zum Marktführer mit einem sehr großen Abstand zu seinen übrigen Wettbewerbern aufgestiegen. Die Befragung von Wettbewerbern und Kunden sowie unsere Marktanalyse haben ergeben, dass der Wettbewerb zwischen den Großhändlern durch die Übernahme in diesen Regionen erheblich beeinträchtigt worden wäre. Wir mussten der Gefahr vorbeugen, dass mit der Marktmacht von Wessels & Müller Nachteile für die freien Werkstätten und ihre Kunden entstehen. Um diese Wettbewerbsbeschränkung auszuschließen, haben wir das Vorhaben letztlich unter der aufschiebenden Bedingung freigegeben, dass die Beteiligten zunächst Standorte in den genannten Regionalmärkten an einen unabhängigen Dritten veräußern. Darüber hinaus hat sich Wessels & Müller verpflichtet, aus der bislang gemeinsam mit dem bundesweit stärksten Wettbewerber, der Stahlgruber Otto Gruber AG, bestehenden Einkaufsgemeinschaft Auto Teile Ring auszuscheiden."

Freie Werkstätten sind auf das Angebot der Sortimentsgroßhändler vor Ort angewiesen. Sie gewährleisten die mehrfach tägliche Belieferung aus einer umfassenden Palette von freien Ersatzteilen für sämtliche Fahrzeugmarken und -modelle. Anbieter von Originalersatzteilen sowie Reifen- und Glasspezialisten können das Angebot der Sortimentsgroßhändler allenfalls in manchen Teilbereichen ersetzen, da sie entweder nur Ersatzteile von einem Automobilhersteller oder nur Teilsortimente führen.

Auf den weiteren von dem Zusammenschluss betroffenen Regionalmärkten waren die Voraussetzungen für eine Untersagung nicht erfüllt. Bei einigen der untersuchten Märkte handelte es sich auch um sog. Bagatellmärkte gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), auf denen eine Untersagung nicht möglich ist. (Bundeskartellamt: ra)


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