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Vergaberecht nicht beachtet


Auch für Militärausrüstung gilt der Grundsatz, dass diese im Wettbewerb zu beschaffen ist
Vergabekammer des Bundes: Beabsichtigte Auftragsvergabe zum Bau von fünf weiteren Korvetten an den bisherigen Auftragnehmer verstößt gegen Vergaberecht



Die erste Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt hat am 15. Mai 2017 entschieden, dass die von der Bundeswehr beabsichtigte Auftragsvergabe zum Bau von fünf weiteren Korvetten des Typs K130 an den bisherigen Auftragnehmer gegen Vergaberecht verstößt. Die Vergabekammer gibt damit dem Nachprüfungsantrag eines Kieler Unternehmens statt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Auch für Militärausrüstung gilt der Grundsatz, dass diese im Wettbewerb zu beschaffen ist. Ausnahmen sind nur unter besonders engen Voraussetzungen möglich, die im vorliegenden Fall nicht hinreichend belegt werden konnten."

Das Kieler Unternehmen rügte bei der Vergabekammer des Bundes die beabsichtigte Auftragsvergabe durch das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) im Verhandlungsverfahren, ohne dass andere Unternehmen beteiligt wurden. Das BAAINBw trug vor, dass diese Vorgehensweise notwendig gewesen sei, da nur das Bieterkonsortium, das dasselbe Schiffsmodell bereits in der Vergangenheit an die Bundeswehr geliefert hatte, aufgrund seiner besonderen Vorkenntnisse und Erfahrungen in der Lage sei, die Schiffe innerhalb eines einzuhaltenden Zeitrahmens nachzubauen. Dieser Zeitrahmen ergab sich dabei aus internationalen Bündnisverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland.

Im Laufe des Verfahrens konnte jedoch aus Sicht der Vergabekammer kein hinreichender Nachweis dafür erbracht werden, dass nur der bisherige Auftragnehmer den Nachbau innerhalb der einzuhaltenden Zeit leisten kann.

Die Entscheidung der Vergabekammer ist noch nicht bestandskräftig, innerhalb von zwei Wochen kann sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden. Sollte die Entscheidung gerichtlich bestätigt werden, darf der Zuschlag nicht erteilt werden, ohne zuvor einen Wettbewerb durchgeführt zu haben.
(Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 19.05.17
Home & Newsletterlauf: 29.05.17



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