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Kartellrechtlich tragfähige Lösung?


Bundeskartellamt versendet Entscheidungsentwurf im Rundholzverfahren gegen das Land Baden-Württemberg
Spannungsfeld zwischen der Bedeutung des Waldes als Natur- und Erholungsraum und seinen wirtschaftlichen Funktionen

(30.04.15) - Im Verfahren zur Rundholzvermarktung des Landes Baden-Württemberg hat das Bundeskartellamt einen Entscheidungsentwurf zur Stellungnahme übersandt. Nach der vorläufigen Auffassung der Behörde stellt die bislang praktizierte, beim Land gebündelte Rundholzvermarktung einen Kartellrechtsverstoß dar.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Wir bewegen uns mit diesem Verfahren im Spannungsfeld zwischen der Bedeutung des Waldes als Natur- und Erholungsraum und seinen wirtschaftlichen Funktionen. Das Kartellrecht greift nicht in die hoheitlichen Aufgaben der Forstverwaltung ein. Als Wettbewerbsbehörde können wir aber auch nicht ausblenden, dass die Holzvermarktung und damit verbundene Dienstleistungen in Deutschland einen Milliardenmarkt bilden, der sich an wettbewerblichen Maßstäben messen lassen muss. Beispiele aus anderen Bundesländern zeigen, dass dies auch bestens funktionieren kann."

Das Bundeskartellamt hatte im Jahre 2012 ein Verfahren gegen das Land Baden-Württemberg und die dort praktizierte gebündelte Holzvermarktung eröffnet. Auslöser waren entsprechende Beschwerden aus der Säge- und Holzindustrie. Über den Landesbetrieb Forst BW vertreibt Baden-Württemberg nicht nur Holz aus dem eigenen Staatswald, sondern auch das Holz von Kommunal- und Privatwäldern (rund 60 Prozent des gesamten Rundholzaufkommens in Baden-Württemberg). Dabei verhandelt Forst BW für alle Waldbesitzer die Preise und bestimmt Kunden und Verkaufskonditionen. Eine solche Kooperation unter Wettbewerbern ist nach der bisherigen Einschätzung des Bundeskartellamtes verboten.

Das Bundeskartellamt hatte dem Land Baden-Württemberg bereits im Dezember 2013 seine Bedenken mitgeteilt. Daraufhin wurden in enger Abstimmung mit dem Bundeskartellamt Zusagen erarbeitet, um die kartellrechtlichen Bedenken auszuräumen. Diese Zusagen hat das Land dann aber im Januar 2015 wieder zurückgenommen.

Andreas Mundt sagte: "Das Land hatte im Grundsatz mit dem sogenannten Staatswaldmodell sowie den damit verbundenen Nebenbestimmungen bereits eine kartellrechtlich tragfähige Lösung für die nötige Trennung der Vermarktung gefunden. Wir mussten das Verfahren fortführen, nachdem diese Zusagen wieder zurückgenommen wurden."

Das Land Baden-Württemberg hat jetzt bis zum 18. Mai 2015 Zeit, eine Stellungnahme zu dem Entscheidungsentwurf abzugeben. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

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    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

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    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

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