Netto Marken-Discount abgemahnt
Bundeskartellamt setzt klaren Maßstab für das Unter-Einstandspreis-Verbot
Schutzes kleiner und mittlerer Unternehmen vor Verdrängung durch marktmächtige Unternehmen erreichen
(31.10.07) - Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 25. Oktober festgestellt, dass das Edeka-Tochterunternehmen Netto Marken-Discount gegen das Verbot des nicht nur gelegentlichen Verkaufs unter Einstandspreis verstoßen hat. Das Bundeskartellamtes hat hier präzisiert, dass ein Verstoß gegen das "nicht nur gelegentliche" Anbieten zu Unter-Einstandspreisen immer dann vorliegt, wenn ein solches Angebot in mehr als in drei Kalenderwochen innerhalb eines halben Jahres angeboten wird.
Das Unternehmen hat im Dezember 2006 und im Januar und Februar 2007 verschiedene Milchprodukte unter den jeweiligen Einstandspreisen angeboten. Die Verkaufspreise lagen teilweise bis nahezu 40 Prozent darunter.
Netto Marken-Discount hat innerhalb eines Zeitraumes von zehn Wochen mindestens vier - jeweils einwöchige - Werbeaktionen in ihrem gesamten Verkaufsgebiet durchgeführt. Damit lagen keine "nur gelegentlichen" Einzelaktionen vor, sondern anhaltende Aktionen, die geeignet waren, kleine und mittlere Wettbewerber der Edeka zu behindern. Auch kurzfristige Angebote fallen unter das Kriterium "nicht nur gelegentlich", wenn sie - mit Unterbrechungen - über einen längeren Zeitraum fortgeführt werden. Im Wiederholungsfall droht Edeka nun ein Bußgeldverfahren.
Kartellamtspräsident Dr. Bernhard Heitzer sagte dazu: "Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass das Bundeskartellamt mit dem derzeit geltenden Instrumentarium in der Lage ist, das Ziel des Schutzes kleiner und mittlerer Unternehmen vor Verdrängung durch marktmächtige Unternehmen zu erreichen.
Mit dem hier gesetzten klaren Maßstab wird einerseits für marktmächtige Unternehmen Rechtssicherheit geschaffen und andererseits die effektive und zügige Durchsetzung des Rechts zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen verbessert. Da nicht auf Dauer angelegte Werbeaktionen weiterhin möglich bleiben, kommt dies auch dem Verbraucher zugute." (Bundeskartellamt: ra)
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