Condor und LOT dürfen fusionieren
Condor / LOT: Die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens hat ergeben, dass es zwischen den beiden Fluggesellschaften keine relevanten horizontalen Überschneidungen gibt
Condor wird derzeit in Eigenverwaltung im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens geführt
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Condor Flugdienst GmbH durch die Polska Grupa Lotnicza (PGL) freigegeben. Zu der im polnischen Staatsbesitz befindlichen PGL gehört u.a. die polnische Fluggesellschaft LOT. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Zwischen Condor und LOT kommt es durch den Zusammenschluss zu keinen relevanten Überschneidungen. Vielmehr ergänzen sich die Unternehmen, so dass Condor im Wettbewerb zum deutschen Marktführer Lufthansa gestärkt wird. Wir konnten das Vorhaben zügig freigeben und tragen so dazu bei, dass die Condor nach den Turbulenzen der vergangenen Monate eine Zukunft als Luftverkehrsunternehmen in Deutschland hat."
Condor ist eine deutsche Charterfluggesellschaft, die aber neben dem Verkauf von Sitzplatzkontingenten in großem Umfang auch Flugtickets für Individualreisende vertreibt. Condor bietet Kurz-, Mittel- und Langstreckenflüge zu ca. 80 Zielen in Europa, Asien, Afrika und Amerika an, überwiegend jedoch zu den Warmwasserzielen rund ums Mittelmeer. Flüge nach Polen bietet Condor bislang nicht an. Das Unternehmen gehörte bislang zu der britischen Thomas Cook Gruppe, die im September 2019 Insolvenz beantragt hatte. Seitdem wurde Condor in Eigenverwaltung im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens geführt.
LOT hat seine Basen in Polen sowie in Budapest und führt Flüge überwiegend zwischen Warschau und Budapest sowie zwischen verschiedenen Zielen in Europa, Amerika und Asien. Neben Flugverbindungen für Individualreisende bietet LOT Reiseveranstaltern von Polen ausgehende Charterflüge an. LOT fliegt auch eine Reihe von Flughäfen in Deutschland an.
Die Prüfung des am 5. Februar 2020 beim Bundeskartellamt angemeldeten Zusammenschlussvorhabens hat ergeben, dass es zwischen den beiden Fluggesellschaften keine relevanten horizontalen Überschneidungen gibt, da sie nicht dieselben Flugstrecken bedienen. Auch bezogen auf die Slot-Situation an einigen vom Zusammenschluss betroffenen deutschen Flughäfen entfällt auf die Beteiligten nur eine vergleichsweise geringe Anzahl an Start- und Landerechten, sodass auch dort nicht von zusammenschlussbedingten Wettbewerbsproblemen auszugehen ist. Das Vorhaben konnte daher zügig freigegeben werden. (Bundeskartellamt: ra)
eingetragen: 21.02.20
Newsletterlauf: 07.05.20
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