Kartellrechtliche Bedenken
Bundeskartellamt erwirkt Aufgabe der Mindestumsatzregelung beim Presse-Grosso
Die Mindestumsatzregelung war Bestandteil der seit März 2018 geltenden "Branchenvereinbarung zu den Konditionen für den Vertrieb über das Presse-Grosso"
Die aus sieben größeren Verlagen bestehende "Verlagsallianz" sowie der Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten (BPVG) nehmen Abstand von der sogenannten Mindestumsatzregelung beim Presse-Grosso. Das Bundeskartellamt hatte zuvor kartellrechtliche Bedenken geäußert, da die Regelung Verlage mit umsatzschwächeren Titeln diskriminieren könnte. Aufgrund der Aufgabe der bisherigen Regelung, hat das Bundeskartellamt das Verfahren gegen die Verlagsallianz und den BPVG eingestellt.
Zu der Verlagsallianz zählen die folgenden Verlage: Axel Springer SE, Funke Mediengruppe GmbH & Co. KGaA, Gruner + Jahr GmbH, Heinrich Bauer Verlag KG, Hubert Burda Media Holding KG, Medienholding Klambt GmbH & Co. KG sowie Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG.
Die Mindestumsatzregelung war Bestandteil der seit März 2018 geltenden "Branchenvereinbarung zu den Konditionen für den Vertrieb über das Presse-Grosso". Die neue Vereinbarung sah erstmals für die Grossisten einen Vergütungszuschlag für solche Titel vor, die einen bestimmten durchschnittlichen Mindestjahresumsatz pro beliefertem Einzelhändler nicht erreichen (sog. "Mindestumsatz-" oder "Malus-Zuschlag"). Dementsprechend wurde für kleinere, umsatzschwache Titel der Vertrieb teurer. Dagegen richtete sich eine Beschwerde kleinerer, im Arbeitskreis Mittelständischer Verlage e.V. vertretener Verlage.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Unsere bisherigen Ermittlungen haben gezeigt, dass das neue Vergütungssystem Verlage benachteiligen könnte, die überwiegend umsatzschwache bzw. Nischentitel vertreiben. Höhere Vertriebskosten treffen diese Verlage dabei unabhängig davon, ob sie versuchen, die Auflage an die jeweilige Nachfrage anzupassen. Diese Benachteiligung widerspricht gerade der Intention des Gesetzes, wonach ausnahmsweise eine Kartellierung zwischen sämtlichen Wettbewerbern sowohl auf Grosso- als auch auf Verlagsseite im Interesse eines diskriminierungsfreien Pressevertriebs gestattet wird."
Das Bundeskartellamt hatte die Verlagsallianz und den BPVG über seine Ermittlungsergebnisse und die daraus resultierenden, vorläufigen rechtlichen Bedenken informiert. Daraufhin hat der BPVG mit Rundschreiben an alle Zeitschriftenverlage und Nationalvertriebe vom 11. Dezember 2019 mitgeteilt, dass ab dem 1. Januar 2020 keine Mindestumsatz-Zuschläge mehr berechnet würden. Vor diesen Hintergrund konnte das Verfahren eingestellt werden. (Bundeskartellamt: ra)
eingetragen: 19.02.20
Newsletterlauf: 08.04.20
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