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REACH und Stahlschrottrecycling


BDSV: Trotz REACH-Plädoyer für kurzes Abfallende beim Stahlschrott
Nach der REACH-Verordnung müssen zurückgewonnene Stoffe nicht registriert werden, wenn sie identisch mit einem registrierten Stoff sind und dem Rückgewinner Informationen über diesen zur Verfügung stehen


(16.01.08) - "REACH betrifft die Stahlschrottrecyclingunternehmen nur ganz peripher", sagte Dr. Beate Kummer, Sprecherin der BDSV (Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V) auf einer Tagung des Stahlinstituts VDEH.

"Nach der REACH-Verordnung müssen zurückgewonnene Stoffe nicht registriert werden, wenn sie identisch mit einem registrierten Stoff sind und dem Rückgewinner Informationen über diesen zur Verfügung stehen. Außerdem führt die Aufarbeitung nicht zu einer chemischen Veränderung der Schrotte."

Damit sei klar, dass sich die Unternehmen zwar bzgl. REACH nicht zurücklehnen könnten. Für die Mitgliedsunternehmen der BDSV sei es deshalb weiterhin prioritär, sich aufgrund von Ressourcen- und Klimaschutzgründen für ein kurzes Abfallende einzusetzen. Der Einsatz von qualitätsgesicherten Stahlschrotten in der Stahlindustrie sichere die Rohstoffversorgung. Gestiegene Weltmarktpreise für Eisenerz mache zukünftig die Versorgung mit heimischen Sekundärrohstoffen noch wichtiger und dürfe nicht durch unnötige bürokratische Hürden verhindert werden.

"Die Betroffenheit von REACH ist selbstverständlich in jedem Unternehmen im Einzelfall zu prüfen", sagte Frau Kummer. "Es ist aber auszuschließen, dass bei der Verarbeitung von Stahlschrotten aus der EU eine Registrierungspflicht anzuwenden ist."

Deshalb müsse man nun in Kooperation von BDSV und der Stahlindustrie schnellstmöglich Umwelt- und Gesundheitskriterien für die Abgrenzungsfrage Produkt/Abfall in der Abfallrahmenrichtlinie festlegen. Dies wäre dann die Voraussetzung dafür, dass der Stahlschrott aus dem Abfallregime entlassen werde, um den Einsatz in der Stahl- und Gießereiindustrie zu erleichtern.
(BDSV: ra)


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