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Übermittlung personenbezogener Daten nach GB


No-Deal-Brexit erhöht Druck auf Datenschützer in Unternehmen
Brexit stellt Europa vor neue datenschutz-rechtliche Herausforderungen - Unternehmen müssen Übermittlung personenbezogener Daten nach Großbritannien auf den Prüfstand stellen




Brexit: Die bisher geltenden europäischen Datenschutz-Regeln könnten im Datenverkehr mit Großbritannien praktisch über Nacht wertlos werden, ohne dass neue Vereinbarungen an ihre Stelle treten. Gerade beim grenzüberschreitenden Datenverkehr wäre dies fatal: Denn wenn der Datenschutz nicht gewährleistet ist, dürfen keine Daten mehr transferiert werden. Unternehmen beidseits des Kanals stellt dies vor besondere Herausforderungen. Sie sollten jetzt sorgfältig prüfen, welche Auswirkungen ein Brexit für ihre Datenflüsse haben wird und Maßnahmen ergreifen, um weiterhin datenschutzkonform zu handeln.

No-Deal-Szenario wäre Worst-Case für Unternehmen
Der aktuelle Blick in das britische Parlament lässt derzeit wenig Hoffnung auf einen geordneten Austritt am 29. März 2019. Stattdessen droht ein No-Deal-Szenario. Dieses würde auch beim grenzüberschreitenden Datenverkehr zahlreiche ungeklärte Fragen aufwerfen, insbesondere jene, welche konkreten Handlungen Unternehmen aus datenschutzrechtlicher Sicht angehen müssen. „Vieles, was bisher selbstverständlich war, geriete durch einen plötzlichen und ungeordneten Austritt ins Wanken“, sagt Alexander Rabe, Geschäftsführer des eco – Verbands der Internetwirtschaft e. V. „Unternehmen sollten daher unbedingt ihre Datenflüsse nach Großbritannien und insbesondere eine Absicherung der Übermittlung personenbezogener Daten in das ab dem 30. März 2019 voraussichtlich 'unsichere Drittland' prüfen.“

Am 28. Januar 1981 wurde von den Staaten des Europarats unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten unterzeichnet. Die sogenannte Konvention Nr. 108 gilt als der wichtigste völkerrechtlich verbindliche Vertrag zum Schutz des einzelnen vor Missbrauch bei der elektronischen Verarbeitung personenbezogener Daten. Zudem wird die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten geregelt. Gerade bei letzterem verursacht der Brexit zahlreiche neue Fragen und Probleme, die massive Auswirkungen auf Unternehmen und den Warenverkehr haben können.

Ein praktischer Handlungsbedarf besteht dabei nicht nur für internationale Unternehmen mit Niederlassungen in Großbritannien, sondern für sämtliche Unternehmen, die Dienstleistungen und Services aus Großbritannien beziehen (z.B. cloud-basierte Services). Aus datenschutzrechtlicher Sicht steht Großbritannien im Falle eines 'harten' Brexits in einer Reihe mit nicht-EU/EWR-Ländern wie China und Russland. Ab dem 30. März 2019 dürfte die Übermittlung personenbezogener Daten in das unsichere Drittland Großbritannien nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Art. 44ff. Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) erfüllt sind.

Absicherung der Übermittlung personenbezogener Daten nach Großbritannien
Konkret bedeutet das für Unternehmen, dass sie mit ihren Geschäftspartnern in Großbritannien für Datenübermittlungen oder für Auftragsverarbeitungen bis spätestens 29. März 2019 einen verbindlichen Vertrag abgeschlossen haben müssen. Dies gilt, solange die EU-Kommission Großbritannien kein angemessenes Datenschutzniveau zuspricht. Der Abschluss der sogenannten EU-Standardvertragsklauseln ist der pragmatischste und branchenübliche Ansatz. Dabei handelt es sich um öffentlich verfügbare Klausel-Sets der EU-Kommission, deren Verwendung mit Dritten sowie konzerninternen Unternehmen einen Datentransfer in ein Drittland legitimiert.

"Wichtig ist dabei, dass es auch bei Verwendung dieser Klauseln zusätzlich einer Rechtsgrundlage für die eigentliche Datenverarbeitung bedarf. Zudem können inhaltliche Änderungen an diesen Klauseln zu einer Genehmigungspflicht der Aufsichtsbehörden führen", erläutert Eva Focken, Rechtsanwältin und Datenschutzspezialistin der internationalen Wirtschaftskanzlei Fieldfisher. Sie empfiehlt deshalb, die EU-Vertragsklauseln möglichst unverändert zu übernehmen. Im Zweifel sollte ein im Datenschutz erfahrener Rechtsbeistand gesucht werden.

Konkrete Unterstützung bei der Vorbereitung auf den Brexit bietet der größte europäische Verband der Internetwirtschaft eco. Er stellt seinen Mitgliedsunternehmen auf Wunsch einen externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung. Der berät unter anderem fachkundig bei der Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen, schult die Mitarbeiter und führt auch Datenschutzaudits durch. Damit erfüllen Unternehmen ihre gesetzlichen Verpflichtungen. (eco: ra)

eingetragen: 24.01.19
Newsletterlauf: 20.03.19

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