Rückvergütungen in Bankenkreisen
Kick-Back-Zahlungen bei Banken und Schadensersatzansprüche: Oft übersehen wird, dass das Vereinnahmen verdeckter Gebühren nicht nur zu einem Herausgabeanspruch führen kann
Nach gängiger Rechtsprechung ist eine Bank, die Fondsanlagen empfiehlt, verpflichtet, auf in diesem Zusammenhang umsatzabhängig an sie fließende Zuwendungen vor Vertragsabschluss hinzuweisen
(27.05.08) - Hoher Aufmerksamkeit unter Kunden von Banken und Sparkassen erfreut sich aktuell das Thema "Verdeckte Gebühren". Viele Anleger, unangenehm überrascht davon, dass das Kreditinstitut ihres Vertrauens über Jahre hinweg ohne ihr Einverständnis und hinter ihrem Rücken bei Fondsauflegern und vergleichbaren Anbietern Gebühren abkassierte, verlangen Aufklärung und Herausgabe der Zuflüsse.
Immer häufiger treffen sie dabei auf barsche Ablehnung ihrer berechtigten Wünsche. Die Reaktionen der Kreditwirtschaft reichen von langatmigen Ausflüchten bis zur schlichten Aufkündigung der Geschäftsbeziehungen und der ultimativ vorgetragenen Aufforderung, das Depot zu einem anderen Institut zu verlagern.
Oft übersehen wird, dass das Vereinnahmen verdeckter Gebühren nicht nur zu einem Herausgabeanspruch führen kann und die Bank die Zuflüsse an den Kunden weiterzugeben hat. In vielen Fällen bestehen sehr viel weiter gehende Ansprüche. Wer etwa Verluste erlitten hat mit auf Grund Beratung durch Banken oder Sparkassen gezeichneten Fondsbeteiligungen oder Investmentfondsanteilen, kann allein auf Grund verheimlichter Kick-Back-Zahlungen Schadensersatzansprüche wegen aller Verluste einer Anlage geltend machen, die weit über einen Gebührenbetrag hinausgehen können.
Nach ständiger Rechtsprechung ist etwa eine Bank, die Kunden berät und dabei Fondsanlagen empfiehlt, verpflichtet, auf in diesem Zusammenhang umsatzabhängig an sie fließende Zuwendungen vor Vertragsabschluss hinzuweisen. Der Bundesgerichtshof sieht in dieser Vorgehensweise eine konkrete Gefährdung des Kunden und Kick-Back-Vereinbarungen als fragwürdig an. Schon die unterbliebene Aufklärung darüber führt zu Schadensersatzansprüchen. Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, verfolgt diesen Ansatz aktuell und mit Erfolg für VIP Medienfonds Anleger.
Entgegen gelegentlich zu hörenden Bewertungen sind aus solchen Zusammenhängen resultierende Schadensersatzansprüche nicht automatisch nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Bei Anlageprodukten wie geschlossenen Immobilien- und Medienfonds gilt die kurze, kenntnisunabhängige Frist oft nicht. Vielmehr kommt es nicht selten auf Kenntniserlangung an, die dem Kunden häufig später erst zuteil wird, etwa im Gespräch mit dem Rechtsanwalt oder durch Presseberichte. Auch schützt die kurze Frist des Wertpapierhandelsgesetzes ein Kreditinstitut nicht, das seinen Kunden vorsätzlich schädigte.
In etlichen Fällen kommen als Anspruchsgegner für Schadensersatzansprüche darüber hinaus Adressen in Betracht, die nicht gleich im Fokus des Anlegers stehen. Der geschädigte Kreditwirtschaftskunde kann die Verjährungssituation meist nicht übersehen.
Ein über ihm bisher vorenthaltene Zusammenhänge informierter Bankkunde tut gut daran, sich nicht nur die Frage zu stellen, ob er den richtigen Berater hat, sondern auch, ob ihm nicht in der Vergangenheit ersatzpflichtig Schaden zugefügt wurde, der nicht selten auf Grund seiner außerordentlichen Höhe eine enorme Belastung für die gesamte Lebensplanung darstellt. Es empfiehlt sich, das Gespräch mit einem fachlich versierten Rechtsanwalt zu suchen und es nicht auf die lange Bank zu schieben.
Die Verkürzung der Verjährungsfrist durch den Gesetzgeber vor einigen Jahren erfordert oft schnelles Handeln. Die Zusammenhänge sind komplex. Rechtsschutzversicherungen übernehmen oft die Kosten einer Auseinandersetzung. (Jens Graf Rechtsanwälte: ra)
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