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Übermittlung von Bonitätsdaten


Datenschutz: Von der Sicherheitsleistung zum Wettbewerbsfaktor
Regulatorische Compliance-Neuerungen:
Der Umgang mit dem Datenschutz wird nach einer aktuellen Untersuchung in Zukunft Auswirkungen auf das Image und Reputation von Unternehmen haben

(02.11.10) - Die Datenschutznovelle vom April diesen Jahres wird zum Wettbewerbsfaktor für alle Unternehmen, die Bonitätsprüfungen durchführen: Banken, Versicherungen, Telekommunikationsanbieter sowie Online-Shops.

Die Managementberatung Mücke, Sturm & Company erwartet mittelfristig aufgrund des absehbar weiter steigenden Datenvolumens bei der Übermittlung von Bonitätsdaten ein höheres Interesse der Kunden an der Verwendung ihrer Daten. "Unternehmen müssen sich auf diese regulatorischen Neuerungen umfangreicher als bisher mit hoher Prozessqualität in Auskunfts-, Mahn- und Einmeldeprozessen einrichten", macht Michael Kaut, Partner bei Mücke, Sturm & Company deutlich.

Durch die stärkere Regulierung der Verarbeitung von Bonitätsdaten im Rahmen der Datenschutznovelle (BDSG vom 1. April 2010) werden Selbstauskunftsprozesse bei Konsumentenanfragen komplexer.

Werden die Kundenanfragen nicht fristgerecht bearbeitet, hält der Gesetzgeber einen umfangreichen Bußgeldkatalog bereit – neben den finanziellen Folgen sind die Auswirkungen auf das Image und die Reputation eines Unternehmens beachtlich. Die neuen Regelungen führen außerdem zu stark ansteigendem Einmeldevolumen aus Mahnprozessen. So entstehen in diesem Umfeld höhere qualitative Anforderungen, denen bestehende Prozesse bisher oft nur begrenzt gerecht werden.

Bessere Meldeprozesse und Qualitätssicherung der Prozesse sind notwendig
Bisher stehen Unternehmen, die personenbezogene Daten in ihren internen Kundenmanagementprozessen verarbeiten und für Entscheidungen nutzen, nur wenigen Verbraucheranfragen gegenüber. Dies liegt zum großen Teil an der noch geringen Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für die Verarbeitung von Daten in Unternehmen. Nach wie vor konzentrieren sich die aktuelle Medienberichterstattung und die Verbraucherschützer auf die Auskunfteien.

Negativinformationen wurden bis dato zumeist erst aus der Inkassobearbeitung an Auskunfteien weiter gegeben, das heißt wenn der Mahnprozess schon weit fortgeschritten war. Durch die Novellierung des § 28a BDSG ist diese Einmeldung nun schon weitaus früher im Mahnprozess möglich. Dies verlangt qualitativ verbesserte Meldeprozesse von Unternehmen an Auskunfteien.

Mücke, Sturm & Company erwartet, dass sich das Interesse von Konsumenten an Selbstauskünften bei Unternehmen und Auskunfteien erheblich erhöhen wird. Manuell sind die Anfragen nicht mehr zu bearbeiten - die technische Unterstützung und Qualitätssicherung der Prozesse wird so unerlässlich.

Michael Kaut empfiehlt den Unternehmen, die technischen und organisatorischen Maßnahmen weiter zu verbessern und stärker zu automatisieren, um den Datenschutz stärker in den Prozessen der Unternehmen zu verankern. Die Entscheidungsprozesse zu jedem Kunden müssen transparent dokumentiert sein und die Kunden müssen vor Negativbeurteilungen durch inkorrekte Weitergabe von Negativdaten geschützt werden.

Die Unternehmen sollten bestrittene Forderungen vermeiden, frühzeitig identifizieren und klären. "Für eine korrekte Entscheidungsfindung ist eine hohe Datenqualität unerlässlich", betont Kaut. (Mücke, Sturm & Company: ra)

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