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Datenschutz und Computerspionage


Der Datenschutzbeauftragte stößt häufig an die gleichen Grenzen wie die Strafverfolgungsbehörden
Beim Thema Computerspionage vergessen die Kommentatoren den Datenschutz im Unternehmen


(15.02.07) - Das BGH-Urteil zum Ausspionieren von Computern beherrscht zurzeit die Diskussion von Datenschutzproblemen und dem Internet. Dass alle Datenschutzfragen aber eine hohe Relevanz für Unternehmen haben, wird in dieser Diskussion weitgehend übersehen. Die Datenschutzexperten der UIMC begrüßen das Urteil aus fachlicher Sicht, da es die Bedeutung des Datenschutzes grundsätzlich stärkt und damit auch die Position des Datenschutzbeauftragten und seine Aufgabe aufwertet.

Es sollte aber nach Meinung der UIMC in der Diskussion nicht vergessen werden, dass der Datenschutzbeauftragte im Unternehmen die Pflicht hat, darauf zu achten, dass die Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung in Institutionen eingehalten werden und das gesamte Datenschutzsystem des Unternehmens ordnungsgemäß ist. Hier stößt der Datenschutzbeauftragte häufig an die gleichen Grenzen wie die Strafverfolgungsbehörden, wenn ihm Organisationslösungen - zum Beispiel die Erlaubnis zur privaten Nutzung von Computern und dem Internet - die Kontrollaufgabe, die er wahrzunehmen hat, erschweren.

Datenschutz basiert gemäß deutscher Gesetzgebung in hohem Maße auf der Eigenverantwortung des Datenschutzbeauftragten und der Daten verarbeitenden Stellen. Wenn Unternehmen Interventionen staatlicher Stellen zur Verfolgung von Straftatbeständen durch eigenverantwortliches Handeln verhindern/vermindern wollen, müssen sie die private Nutzung von Computern und dem Internet im dienstlichen Interesse verbieten.

Hiermit eröffnen sie den Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit, eine Kontrolle auch derjenigen Tatbestände vorzunehmen, die potenziell ein Einschreiten von Behördeninstitutionen verursachen könnten. Prof. Voßbein ist der Ansicht, dass ein Gesetz, welches Behörden in die Lage versetzt, effizient Kriminalität einschließlich Computerkriminalität zu verfolgen, den Tatbestand der Existenz von Datenschutzbeauftragten in Unternehmen sowie die Verbesserung ihrer Möglichkeiten, eigenverantwortliche Kontrollen auszuüben, nicht unberücksichtigt lassen sollte. Hiermit kann zur Vorbeugung viel getan werden, um das Einschreiten von Behörden und den Zugriff auf in Unternehmen genutzte Computer überflüssig zu machen. Dadurch würde der Stellenwert des Datenschutzes deutlich angehoben und seine Effizienz gestärkt.

Die UIMC meint: Diese Entwicklungen lassen die geplante Änderung des Strafrechtes, welche kontrolliertes Hacking in Form von Penetrationstests zum Zweck der Kontrolle der Sicherheit von Netzen unter Strafe stellen soll, noch fragwürdiger erscheinen. (UIMC: ra)


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