Sie sind hier: Home » Markt » Hintergrund

Datenschutz und Computerspionage


Der Datenschutzbeauftragte stößt häufig an die gleichen Grenzen wie die Strafverfolgungsbehörden
Beim Thema Computerspionage vergessen die Kommentatoren den Datenschutz im Unternehmen


(15.02.07) - Das BGH-Urteil zum Ausspionieren von Computern beherrscht zurzeit die Diskussion von Datenschutzproblemen und dem Internet. Dass alle Datenschutzfragen aber eine hohe Relevanz für Unternehmen haben, wird in dieser Diskussion weitgehend übersehen. Die Datenschutzexperten der UIMC begrüßen das Urteil aus fachlicher Sicht, da es die Bedeutung des Datenschutzes grundsätzlich stärkt und damit auch die Position des Datenschutzbeauftragten und seine Aufgabe aufwertet.

Es sollte aber nach Meinung der UIMC in der Diskussion nicht vergessen werden, dass der Datenschutzbeauftragte im Unternehmen die Pflicht hat, darauf zu achten, dass die Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung in Institutionen eingehalten werden und das gesamte Datenschutzsystem des Unternehmens ordnungsgemäß ist. Hier stößt der Datenschutzbeauftragte häufig an die gleichen Grenzen wie die Strafverfolgungsbehörden, wenn ihm Organisationslösungen - zum Beispiel die Erlaubnis zur privaten Nutzung von Computern und dem Internet - die Kontrollaufgabe, die er wahrzunehmen hat, erschweren.

Datenschutz basiert gemäß deutscher Gesetzgebung in hohem Maße auf der Eigenverantwortung des Datenschutzbeauftragten und der Daten verarbeitenden Stellen. Wenn Unternehmen Interventionen staatlicher Stellen zur Verfolgung von Straftatbeständen durch eigenverantwortliches Handeln verhindern/vermindern wollen, müssen sie die private Nutzung von Computern und dem Internet im dienstlichen Interesse verbieten.

Hiermit eröffnen sie den Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit, eine Kontrolle auch derjenigen Tatbestände vorzunehmen, die potenziell ein Einschreiten von Behördeninstitutionen verursachen könnten. Prof. Voßbein ist der Ansicht, dass ein Gesetz, welches Behörden in die Lage versetzt, effizient Kriminalität einschließlich Computerkriminalität zu verfolgen, den Tatbestand der Existenz von Datenschutzbeauftragten in Unternehmen sowie die Verbesserung ihrer Möglichkeiten, eigenverantwortliche Kontrollen auszuüben, nicht unberücksichtigt lassen sollte. Hiermit kann zur Vorbeugung viel getan werden, um das Einschreiten von Behörden und den Zugriff auf in Unternehmen genutzte Computer überflüssig zu machen. Dadurch würde der Stellenwert des Datenschutzes deutlich angehoben und seine Effizienz gestärkt.

Die UIMC meint: Diese Entwicklungen lassen die geplante Änderung des Strafrechtes, welche kontrolliertes Hacking in Form von Penetrationstests zum Zweck der Kontrolle der Sicherheit von Netzen unter Strafe stellen soll, noch fragwürdiger erscheinen. (UIMC: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hintergrund

  • Insider-Risiken bleiben relevant

    Die unermüdliche Weiterentwicklung Künstlicher Intelligenz beschleunigt die Evolution bestehender Betrugsszenarien. In unserem Tagesgeschäft - der Betrugsprävention - beobachten wir besonders im E-Commerce neue Herausforderungen, die differenziert betrachtet werden müssen.

  • Leben ohne Digitalzwang

    Menschen, die auf bestimmte Dienstleistungen im Alltag angewiesen sind, haben einen Anspruch darauf, diese auch analog nutzen zu können. Dies ist das Kernergebnis des Rechtsgutachtens, das am 11.12.2024 auf Initiative des Vereins Digitalcourage vom Netzwerk Datenschutzexpertise vorgelegt wurde.

  • DORA am 17. Januar 2025 in Kraft

    Mit Blick auf das Jahr 2025 sticht ein Element bei der Einführung und Weiterentwicklung generativer künstlicher Intelligenz (KI) hervor: die Datensicherheit. Da generative KI-Modelle riesige Datenmengen benötigen, um zu lernen und Inhalte zu generieren, wird die Gewährleistung des Datenschutzes, der Vertraulichkeit und der Integrität dieser Daten von größter Bedeutung sein.

  • Schutz der privaten Sparer

    Seit über 45 Jahren gibt es den Einlagensicherungsfonds der privaten Banken. Seitdem sichert er zuverlässig die Guthaben der Sparerinnen und Sparer ab, falls es zum Entschädigungsfall kommt. Klar ist jedoch, dass selbst ein funktionierendes System regelmäßig auf den Prüfstand gestellt und zur Verbesserung gegebenenfalls angepasst werden muss.

  • Verschiebung der Einreichfrist

    Die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) haben eine Verschiebung der Einreichfrist der Informationsregister auf 30. April 2025 bekanntgegeben (Quelle: The ESAs announce timeline to collect information for the designation of critical ICT third-party service providers under the Digital Operational Resilience Act | European Banking Authority). Grund dafür ist u. a. die Verzögerung bei der Finalisierung der technischen Implementierungsstandards (ITS).

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen