Kündigungsfristen in den AGB
Worauf man bei Verträgen mit Fitnessstudios achten muss
Dr. Beate Merk: "Das Bestreben des Betreibers eines Fitness-Studios ist es naturgemäß, den lieb gewonnenen Kunden möglichst lange zu behalten"
(13.02.13) - Anlässlich des laut Medienberichten boomenden Interesses der Deutschen an Fitnessstudios - mehr als 7,2 Millionen Deutsche sind nach einer neuen Studie Mitglied in einem Fitnessclub - wies Bayerns Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk auf wichtige Punkte hin, die man bei Verträgen mit einem Fitnessstudio beachten sollte. "Nehmen Sie den Vertrag mit nach Hause und lesen Sie ihn in Ruhe durch, bevor Sie ihn unterschreiben", so Merk.
"Manche Betreiber von Fitness-Studios händigen die Verträge zwar nicht vorab aus - hier ist von vornherein Skepsis angebracht." Ganz wichtig ist es, die Kündigungsfristen zu prüfen und zu notieren, damit man sie nicht übersieht. "Häufig kommt der Fall vor, dass man aus dem Vertrag wieder aussteigen möchte", so Merk.
"Das Bestreben des Betreibers eines Fitness-Studios ist es naturgemäß, den lieb gewonnenen Kunden möglichst lange zu behalten. Meist werden Kündigungsfristen in den AGB vorgegeben, die vom Kunden einzuhalten sind, wenn er das Vertragsverhältnis beenden möchte. Länger als drei Monate darf die Frist nicht sein, unabhängig davon, ob sie für die Beendigung der Erstlaufzeit oder die Beendigung einer Verlängerung gelten soll. Neben der fristgemäßen ist immer eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich, für die man aber einen wichtigen Grund braucht. Als solcher wichtiger Grund ist u.a. der Umzug des Kunden in einen anderen Ort oder weit entfernten Stadtteil anerkannt, zumindest wenn sich dadurch der Anfahrtsweg zum Fitnessstudio um 30 km und mehr erhöht. Im Einzelfall kann auch eine geringere Entfernung ausreichend sein." (Bayerisches Justizministerium: ra)
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>