Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Auch Provisionen sind Arbeitsverdienst


EuGH: Provisionen sind beim Urlaubsgeld zu berücksichtigen - Bei Missachtung sind Nachzahlungen fällig
Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist das dem Arbeitnehmer während der Abwesenheit zu zahlende Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst zu bemessen, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt erhalten hat

(13.06.14) - Regelmäßig ausgezahlte Provisionen steigern grundsätzlich das Urlaubsentgelt. Die Zahlungen dürfen nicht nur auf dem monatlichen Grundgehalt basieren. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Grundsatzurteil entschieden (Az.: C-539/12). Wer eine provisionsabhängige Vergütung erhält, kann künftig gegenüber seinem Arbeitgeber auf ein entsprechend höheres Urlaubsgeld pochen. Zwar gilt in Deutschland bereits eine entsprechende Regelung. Die Luxemburger Entscheidung verankert dieses Recht nun aber für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Geklagt hatte ein Verkaufsberater von British Gas in Großbritannien, dessen Gehalt wesentlich von einer erfolgsabhängigen Provision abhing. Der Energiekonzern hatte das Entgelt für seinen Jahresurlaub aber alleine auf Basis seines Grundgehalts berechnet. Damit entgingen ihm Zahlungen auf Grundlage der Provisionen, die nahezu doppelt so hoch waren, wie das Gehalt. Zu Unrecht, stellten die Luxemburger Richter klar. Das während des Urlaubs gezahlte Gehalt müsse mit dem mit dem in Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar sein. Die finanzielle Einbuße während des Urlaubs könne dazu führen, auf die Ferien zu verzichten. Dies sei mit dem in der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung festgelegten Grundsätzen nicht vereinbar.

"Für deutsche Arbeitgeber bringt die Entscheidung auf den ersten Blick nichts Neues", erklärt Dr. Christopher Hilgenstock von Brandi Rechtsanwälte in Hannover. Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist das dem Arbeitnehmer während der Abwesenheit zu zahlende Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst zu bemessen, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt erhalten hat. Auch Provisionen sind dabei als Arbeitsverdienst zu betrachten. Auszunehmen ist aber etwa die Vergütung für zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienst. Insoweit ist auch für den provisionsbezogenen Anteil des während des Erholungsurlaubs zu zahlenden Arbeitsverdienstes auf die letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn abzustellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auf die Provisionen erfolgende Vorschusszahlungen nicht in die Berechnung einzubeziehen sind, da es allein auf die tatsächlich fällig gewordenen Provisionsansprüche der dem Urlaub vorangegangenen 13 Wochen geht.

"Vorsicht ist aber bei Tochtergesellschaften im europäischen Ausland geboten. Wer etwa im Vertrieb variable Vergütungsbestandteile in Form von Provisionen auszahlt, muss diese beim Urlaubsentgelt einbeziehen", warnt Hilgenstock. "Gerade in Ländern, in denen die Rechtslage nicht so klar ist, wie in Deutschland, könnten hier Mehrbelastungen auf die Arbeitgeber zukommen. Das Urteil sollte zum Anlass genommen werden, die Praxis der EU-Töchter unter die Lupe zu nehmen", erklärt der Arbeitsrechtsexperte. (Brandi Rechtsanwälte: ra)

Brandi Rechtsanwälte: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Invests

  • Compliance, die gelebt wird

    Trotz strikterer Cybersecurity- und Compliance-Vorgaben behandeln viele KMU die Dokumentation ihrer IT-Infrastruktur noch stiefmütterlich. Dabei birgt fehlende oder unvollständige Dokumentation das Risiko von ineffizientem Troubleshooting und teuren Fehlentscheidungen. Ohne verlässliche Informationen zu Netzstrukturen, Systemabhängigkeiten oder Rechten wird jeder Incident zur Blackbox.

  • Echtzeitüberweisungen gemäß IPR

    Zahlungsdienstleister stehen unter Druck: Bis Oktober dieses Jahres müssen sie die Verification of Payee (VOP) umgesetzt haben und die Versendung von Echtzeitüberweisungen (Instant Payments) möglich machen. NTT Data erklärt die größten Hürden - und wie sie bis zur Deadline überwunden werden können.

  • PCI-DSS und Sichtbarkeit

    Als anerkanntes Security Framework ist der Payment-Card-Industry-Data-Security-Standard (kurz: PCI-DSS) für Anbieter von Kreditkartentransaktionen ein absolutes Compliance-Muss. Tiho Saric, Senior Sales Director bei Gigamon, verrät, wie die Einhaltung des Sicherheitsstandards dank Netzwerksichtbarkeit zum Kinderspiel wird.

  • Resilienz kritischer Infrastrukturen stärken

    Mit dem neuen KRITIS-Dachgesetz steht die deutsche Wirtschaft vor einer sicherheitspolitischen Zäsur. Ziel des juristischen Rahmenwerks ist es, die Resilienz kritischer Infrastrukturen zu stärken - und das über alle Sektoren hinweg: von Energie, Wasser und Telekommunikation über Gesundheit und Ernährung bis hin zum Transportwesen. Neben Konzernen geraten nun zunehmend auch mittelständische Betreiber in den Fokus.

  • E-Mails mit geschäftskritischen Inhalten

    Unternehmen, die ein falsches Bild von der grundsätzlichen Aufbewahrung von E-Mails mit geschäftskritischen Inhalten haben, laufen Gefahr, gesetzliche Vorgaben der GoBD oder DSGVO zu missachten. Folglich müssen sie dann mit juristischen und finanziellen Konsequenzen rechnen. Umso erstaunlicher ist es, dass zahlreiche Unternehmen ihrem Schutz noch immer nur wenig Bedeutung beimessen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen