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Schrottimmobilie und Zinsbindung


"Verjährungsfalle: Vorsicht vor zehnjähriger Zinsbindung bei Immobilienfinanzierungen"
Praxis zeige, dass vielen Kapitalanlegern erst nach dem Ablauf der zehnjährigen Zinsbindung die mangelnde Werthaltigkeit und Rentabilität der Immobilie bewusst werde


(06.12.11) - Bei Immobilienfinanzierungen mit zehnjähriger Zinsbindung droht künftig bereits ab dem Jahr 2012 eine tückische Verjährungsfalle. Darauf weist die Kanzlei Hoffmann & Partner Rechtsanwälte hin. Anleger, die ihr Geld seit 2002 in sogenannte Steuersparimmobilien investiert haben, müssen daher besonders wachsam sein. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, geschäftsführende Partner der auf Bank-, Kapitalanlage- und Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei Hoffmann & Partner Rechtsanwälte in Nürnberg warnen: "Sollte sich die Anlage als Schrottimmobilie entpuppen, können in vielen Fällen Schadensersatzansprüche bereits vor Ablauf der Zinsbindung schon verjährt sein."

Generell können längere Zinsbindungszeiträume in Zeiten niedriger Hypothekenzinsen wirtschaftlich sinnvoll sein. In rechtlicher Hinsicht ist jedoch Vorsicht geboten. "Das Zusammenspiel typischer Zinsbindungszeiträume von zehn Jahren mit der ebenfalls zehnjährigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB) kann in vielen Fällen gescheiterter finanzierter Immobilienkapitalanlagen dazu führen, dass Anleger in die Verjährungsfalle tappen", warnt der Nürnberger Rechtsanwalt Marcus Hoffmann.

"Die Praxis zeigt, dass vielen Kapitalanlegern erst nach dem Ablauf der zehnjährigen Zinsbindung, beispielsweise bei dem Versuch einer Umfinanzierung oder eines Verkaufs, die mangelnde Werthaltigkeit und Rentabilität der Immobilie bewusst wird", erläutert Rechtsanwalt Göpfert.

Wer erstmals zu diesem Zeitpunkt rechtlichen Rat einholt, wird wohl oftmals bitter enttäuscht werden. Denn Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung oder Aufklärungspflichtverletzungen sind dann häufig bereits verjährt. Eine Rückabwicklung ist nicht mehr möglich. Nachdem Ansprüche nach der Verjährungsregel (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB) taggenau und kenntnisunabhängig innerhalb von zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren, wird die Verjährung nämlich regelmäßig bereits vor Ablauf der Zinsbindung eingetreten sein.

Anleger, die seit 2002 in finanzierte Immobilienkapitalanlagen investiert haben, sollten daher frühzeitig vor Ablauf der Zinsbindung ihre Anlage auf Herz und Nieren prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat bei einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts fachkundigen Rechtsanwalt einholen. (Kanzlei Hoffmann & Partner Rechtsanwälte: ra)

Hoffmann & Partner Rechtsanwälte: Steckbrief

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