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BGH-Beschluss mit Signalwirkung


Rückvergütungen für Fondsvermittlung: Banken unter Beweisdruck
Der aktuelle Beschluss des BGH vom 9. März dieses Jahres definiert zum ersten Mal ganz genau, was Rückvergütungen sind


(11.07.11) - Ob Immobilien, Windkraft, Filme oder Flugzeuge – wer in geschlossene Fonds investiert hat, ist im Nachhinein oft der Dumme: Viele Anleger sehen sich mit Verlusten, Steuernachzahlungen oder Nachschüssen konfrontiert, anstatt von den versprochenen hohen Renditen zu profitieren. Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) macht es ihnen nun leichter, die beratende Bank in die Pflicht zu nehmen und das verloren geglaubte Geld zurückzuholen. Rechtsanwältin Nicole Mutschke sagt, wie geschädigte Anleger schnell ihre Chancen richtig einschätzen können.

Aufklärungspflicht der Bank
In der Regel bekommen Banken für die Empfehlung eines bestimmten Fonds eine Vergütung zum Beispiel von den Initiatoren eines Fonds. Dem Kunden gegenüber wurden diese Zahlungen meistens verschwiegen. Nur das Agio war für ihn sichtbar. Tatsächlich aber sind Banken verpflichtet, Rückvergütungen, die sie für die Empfehlung des konkreten Fonds erhalten, offenzulegen, damit der Anleger das besondere Interesse der Bank erkennen kann, genau zur Zeichnung dieser Anlage zu raten. Dies entspricht inzwischen der ständigen Rechtsprechung des BGH.

Was sind Rückvergütungen?
Bisher war strittig, was unter dem Begriff der "Rückvergütungen" praktisch zu verstehen ist. "Der aktuelle Beschluss des BGH vom 9. März dieses Jahres definiert zum ersten Mal ganz genau, was ,Rückvergütungen‘ sind", erklärt Nicole Mutschke, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Demnach sind Aufklärungspflichtige Rückvergütungen– regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, sodass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (BGH, Az. XI ZR 191/10).

Fondsprospekt gibt Aufschluss
"Praktisch bedeutet dies, dass Anleger im ersten Schritt einen Selbst-Test machen können. Wer überprüfen möchte, wie seine Chancen gegenüber der Bank stehen, der kann das sehr einfach anhand des Fondsprospektes tun", erklärt Rechtsanwältin Mutschke,. "Wenn dort die beratende Bank nicht namentlich als Empfänger von Vergütungen für die Einwerbung von Anlegern genannt wird, dann stehen die Chancen sehr gut, sich bei der Bank schadlos zu halten", so Mutschke weiter. "Betroffene sollten ihre Ansprüche im Einzelfall von einem Fachanwalt für Kapitalanlagerecht prüfen lassen." (Kanzlei Mutschke: ra)

Kanzlei Mutschke: Kontakt und Steckbrief

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