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Markenschutz im Internet


Rechtsschutzmechanismen für generische Top Level Domains
Wird in einer neuen gTLD die Registrierung einer Domain beantragt, die mit einer verbrieften Markeninformation im Trademark Clearinghouse identisch ist, erstellt der Trademark Claims-Service eine Benachrichtigung

(04.10.13) - Mitte Oktober wird voraussichtlich die erste deutsche generische Top Level Domain (gTLD) .berlin zugelassen. Dabei handelt es sich jedoch um eine der ersten von vielen weiteren neuen gTLDs, die noch folgen werden. Für Unternehmen und Markeninhaber ist es wichtig, dass sie sich mit diesem Thema auseinandersetzen – auch wenn sie sich nicht für eine eigene Domain beworben haben. Denn es entsteht eine Vielzahl neuer Herausforderungen, durch die der Markenschutz im Internet in Zukunft noch wichtiger wird. Durch die große Anzahl an neuen Domains könnte sich der Markenmissbrauch verstärkt ausbreiten. MarkMonitor, ein globaler Spezialist für Markenschutz, erklärt, welche Rechtsschutzmechanismen dabei relevant sind.

Trademark Clearinghouse
Das Trademark Clearinghouse ist eine zentrale Datenbank für verbriefte Markeninformationen, die es Unternehmen erleichtern soll, ihre Markenrechte bei der Einführung der neuen Top Level Domains durchzusetzen und zu schützen. Die beim Trademark Clearinghouse hinterlegten Informationen werden in erster Linie für Markenansprüche, Vorregistrierungen und Streitbeilegungsrichtlinien eingesetzt.

Trademark Claims
Wird in einer neuen gTLD die Registrierung einer Domain beantragt, die mit einer verbrieften Markeninformation im Trademark Clearinghouse identisch ist, erstellt der Trademark Claims-Service eine Benachrichtigung. Der potenzielle Registrant wird darauf hingewiesen, dass die Marke(n) und ihre Markenrechte im Trademark Clearinghouse hinterlegt ist/sind. Möchte er den gewünschten Domainnamen trotzdem registrieren, muss er ausdrücklich erklären, dass er die Markenrechte nicht verletzt. Außerdem wird der Rechteinhaber sofort darüber informiert, wenn eine solche Domain registriert wird. Dieser Service ist jedoch nur in den ersten 60 Tagen nach Einführung der neuen TLD wirksam und findet nur identische Domainnamen.

Sunrise Registrations (Vorregistrierungen)
Markeninhabern, die im Trademark Clearinghouse eingetragen sind, stehen Vorregistrierungsrechte zur Verfügung, sofern sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Diese berechtigen während einer Vorrechtsphase (Sunrise Period) zur Registrierung von Domains, bevor die Registrierung für die Allgemeinheit geöffnet wird. Zudem werden alle im Clearinghouse verzeichneten Inhaber von Marken benachrichtigt, falls eine Vorregistrierung beantragt wird. Eine gesonderte Benachrichtigung erhalten die Markeninhaber im Clearinghouse, die mit einem während der Vorrechtsphase beantragten Namen übereinstimmen. Etwaige Konflikte können einer Sunrise Dispute Resolution Policy (SDRP) unterliegen. Alle Registries haben ein Regelwerk, um Registrierungen, Einsprüche, Kosten etc. zu steuern. Die SDRP sagt aus, wie der Einspruch gegen eine Registrierung während der Sunrise Periode zu geschehen hat. Die Policy kann dabei von jeder Registry so gestaltet werden, wie diese es will. Deshalb kann ein Konflikt einer solchen Policy unterliegen, oder auch nicht.

Uniform Rapid Suspension (URS) System
Alle neuen gTLDs unterliegen dem URS-System. Dieses bietet eine kostengünstige, beschleunigte Möglichkeit, gegen Markenverletzungen und Missbrauch vorzugehen. Die Beschwerdeformulare werden elektronisch eingereicht und sind möglichst einfach und übersichtlich gestaltet. Der Beschwerdeführer kann zur Erklärung bis zu 500 Worte in Freitextform vorlegen. Gebühren werden voraussichtlich in einer Größenordnung von 300 bis 500 US-Dollar pro Vorgang anfallen. Domains sind allerdings nur für die restliche Registrierungslaufzeit oder für ein weiteres Jahr zu aktuellen Marktregistrierungspreisen gesperrt. Nach Ablauf der Sperrfrist stehen die Domains jedoch wieder zur Registrierung zur Verfügung. Werden sie erneut registriert, kann dies zu einem unendlichen Zyklus von Beobachten und Aufheben von Domains führen.

PDDRP (Post-Delegation Dispute Resolution Procedure)
Das PDDRP bietet Rechteinhabern die Möglichkeit, Beschwerden gegen Registries einzureichen, die in böser Absicht gehandelt haben, um von einer systematischen Registrierung rechtsverletzender Second-Level-Domains (links neben dem Punkt) zu profitieren. ICANN nennt als Beispiel für eine solche Verletzung den Fall, wenn eine Registry Registranten aktiv und systematisch dazu auffordert, rechtsverletzende Domainnamen zu registrieren und unfaire Markenvorteile in einem Ausmaß zu erzielen, dem offensichtlich Böswilligkeit zugrunde liegt. Ein weiteres Beispiel für einen Verstoß ist, wenn eine Registry als Registrant oder wirtschaftlicher Nutznießer von rechtsverletzenden Registrierungen agiert, um in böswilliger Absicht Gewinne zu erzielen. Zu den möglichen Rechtsmitteln gegen Second-Level-Verstöße kann eine Aufforderung an die Registry zählen, Maßnahmen zum Schutz gegen künftige rechtsverletzende Registrierungen einzuführen oder die Annahme neuer Domainnamen-Registrierungen auszusetzen, bis die Verletzungen behoben wurden.

RRDRP (Registry Restriction Dispute Resolution Procedure)
Das RRDRP ist ein Beschwerdeverfahren für Community-gestützte gTLDs. Dabei muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass der Community-gestützte gTLD-Registry-Betreiber gegen die Bedingungen der in seiner Vereinbarung enthaltenen Beschränkungen verstoßen hat und dass dem Beschwerdeführer und der von ihm benannten Community ein messbarer Schaden entstanden ist. (MarktMonitor: ra)

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