Zweckbestimmte Leistung zum Arbeitslohn
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien sind grundsätzlich ab 2011 anzuwenden
Neuerungen ergeben sich bei Definition von Zusatzleistungen für die Anwendung der Steuerbefreiungen, bei der Übernahme von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber und bei der Gestellung von Mahlzeiten auf Auswärtstätigkeiten zum Sachbezugswert
(17.01.11) - Der Bundesrat hat am 5. November 2010 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 – LStÄR 2011) zuzustimmen (BR-Drucks. 589/10 Beschluss). Die LStÄR 2011 setzen im Wesentlichen die Änderungen aus den zwischenzeitlich ergangenen Gesetzen und Verwaltungsentscheidungen sowie der neueren Rechtsprechung um und sind grundsätzlich ab 2011 anzuwenden.
Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen weist darauf hin, dass die vereinfachte Regelung zur Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit zum Sachbezugswert zugunsten der Betroffenen bereits für 2010 gilt. Weitere Neuerungen ergeben sich unter anderem bei der Definition von Zusatzleistungen für die Anwendung der Steuerbefreiungen und bei der Übernahme von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber.
1. Steuerbefreiungen
Mehrere Steuerbefreiungen (u.a. Kindergartenzuschüsse und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung) und Pauschalisierungsvorschriften (z.B. Fahrtkostenzuschüsse für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) setzen voraus, dass die Leistungen des Arbeitgebers "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden. Erforderlich ist, dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Wird eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohns erbracht, liegt keine zusätzliche Leistung vor.
"Eine zusätzliche Leistung liegt aber anders als bisher auch dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung z.B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht wird. Die Verwaltung setzt damit die Rechtsprechung um (BFH, Urt. v. 01.10.2009 – VI R 41/07)", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
2. Fortbildungskostenersatz
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden. Nach einer Ergänzung im Entwurf der LStR 2011 kommt es darüber hinaus nicht mehr auf den Rechnungsempfänger an.
Ist der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger, steht dies dem ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsschluss schriftlich zusagt. Dadurch erübrigt sich auch die Problematik, dass bei manchen Bildungsmaßnahmen eine Anmeldung durch den Teilnehmenden vorgeschrieben ist. Eine ähnliche Rechtsauffassung hatte bereits die Oberfinanzdirektion Düsseldorf vertreten (OFD Rheinland v. 28.07.2009 – S 2332 – 1014 – St 212).
In diesem Zusammenhang weist Steuerberaterin Rau-Franz darauf hin, dass der Arbeitgeber auf der ihm zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen hat, um in diesen Fällen einen nochmaligen Werbungskostenabzug für die vom Mitarbeiter wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen.
3. Mahlzeiten vom Arbeitgeber
Die Gestellung von Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers ist grundlegend vereinfacht worden. Voraussetzung ist nur noch, dass die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Alle anderen bisherigen formalen Voraussetzungen (insbesondere Vorbuchung) entfallen. Die Mahlzeiten können dann bis zu einem Wert von 40,00 Euro mit dem niedrigen amtlichen Sachbezugswert (2010: 1,57 Euro fürs Frühstück und jeweils 2,80 Euro fürs Mittag- und Abendessen) als Arbeitslohn versteuert oder von den Spesen abgezogen werden. Die Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft. (Roland Franz & Partner: ra)
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