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Interview mit Martin Schommer, Constantin


Steuerrecht: Fällt die Sanierungsklausel, drohen Investoren hohe Steuernachzahlungen
Ende Februar 2010 gab die Europäische Kommission bekannt, dass sie diese Regelung nach Art. 108 AEUV hinsichtlich Wettbewerbsgleichheit und unerlaubter Beihilfe prüfen wird


Martin Schommer
Martin Schommer Alle Unternehmen, die den in der Sanierungsklausel erlaubten Verlustvortrag genutzt haben, könnten in enorme finanzielle Schwierigkeiten geraten, Bild: Constantin

(18.11.10) - Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde der Verlustvortrag bei Kapitalgesellschaften bei einer Änderung des mittelbaren oder unmittelbaren Anteileigentums neu geregelt. Demnach entfielen die Verlustvorträge vollständig, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile übertragen wurden, bei einer Übertragung zwischen 25 Prozent und 50 Prozent entfiel der Verlustvortrag anteilig.

Bedingt durch die Finanzmarktkrise wurde in 2009 mit Rückwirkung ab 2008 durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung eine Sanierungsklausel für angeschlagene Unternehmen eingeführt. Demnach ist eine Körperschaft trotz Wechsels des Anteilseigentums berechtigt unter gewissen Voraussetzungen den Verlustvortrag fortzuführen. Martin Schommer, Geschäftsführer der Constantin GmbH, warnt: "Fällt die Sanierungsklausel, drohen Investoren hohe Steuernachzahlungen."

Wie ist der aktuelle Stand im Kampf um die Sanierungsklausel?
Martin Schommer: Derzeit ist die Klausel außer Kraft gesetzt – die betroffenen Unternehmen hängen in der Luft. Ende Februar 2010 gab die Europäische Kommission bekannt, dass sie diese Regelung nach Art. 108 AEUV hinsichtlich Wettbewerbsgleichheit und unerlaubter Beihilfe prüfen wird. Das Finanzministerium hatte daraufhin am 30. April alle Ämter angewiesen, keinen Verlustvortrag mit Berufung auf die Sanierungsklausel mehr zu gewähren.

Bereits erteilte verbindliche Auskünfte können daran nichts ändern, entsprechende Bescheide werden nur unter Vorbehalt erlassen. Das ist insofern ungewöhnlich, als in Deutschland üblicherweise auch umstrittene Gesetze gelten, solange kein verfassungsgerichtliches Urteil dagegen spricht. Hier wurde jetzt aber unter dem Druck der EU ein geltendes Gesetz vorläufig aufgehoben – und damit auch jede Form von Rechtssicherheit.

Weshalb wird ein Gesetz, das Unternehmen aus der Krise helfen soll, überhaupt kritisiert?
Schommer:
Staatliche Unterstützung für die Wirtschaft ist in der EU streng reglementiert. Die Europäische Kommission prüft alle Fälle, in denen gewisse Unternehmen durch den Gesetzgeber begünstigt werden – vor allem, wenn damit der Wettbewerb in der EU verfälscht werden könnte. Das fällt unter den Vorwurf der "unerlaubten Beihilfe".

Um diese Beschuldigung auszuräumen, müsste die Regierung nachweisen, dass das entsprechende Gesetz mit der "inneren Logik des nationalen Steuerrechts" vereinbar ist. Worin diese Logik besteht, ist aber Auslegungssache. Bei unserem komplexen deutschen Steuersystem mit seiner hohen Steuerbelastung ist jede Erleichterung eine Ausnahme und somit verdächtig. Im jetzigen Fall ist besonders kritisch, dass schon 1997 und 2008 die Möglichkeit zum Verlustvortag eingeschränkt wurde. Damit sollten so genannte Mantelgeschäfte verhindert werden, bei denen leere Firmenhüllen nur wegen ihrer Verlustvorträge aufgekauft werden.

Hinzu kommt, dass die Sanierungsklausel, als sie 2009 beschlossen wurde, ursprünglich nur für 2009 und rückwirkend für 2008 gelten sollte. Dann entschied sich die Bundesregierung Ende 2009 mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz die Befristung aufzuheben. Die EU-Kommission wurde hierzu weder konsultiert noch informiert.

Welche Folgen könnte eine EU-Entscheidung gegen die Sanierungsklausel haben?
Schommer:
Alle Unternehmen, die den in der Sanierungsklausel erlaubten Verlustvortrag genutzt haben, könnten dadurch in enorme finanzielle Schwierigkeiten geraten. Angenommen die Kommission entscheidet, die Sanierungsklausel als unrechtmäßige Beihilfe zu behandeln, würde das bedeuten, dass alle daraus entstandenen Vorteile zurückgezahlt werden müssten.

Gewinne, die bereits mit den Verlusten verrechnet wurden, müssten nachträglich versteuert werden. Alle Beihilfeempfänger sind von den Finanzbehörden über diese Situation informiert worden. Das ändert aber nichts daran, dass sich unter diesen Bedingungen keine gesicherten Bilanzen erstellen lassen. Außerdem hat bereits das Prüfverfahren zu einer erheblichen Verschlechterung der Investitionswilligkeit geführt. Gut situierte Unternehmen überlegen jetzt zweimal, ob sie sich an der Sanierung bedrohter Firmen beteiligen wollen.

Für den gewünschten Effekt, also die Ankurbelung der Wirtschaft und den Erhalt von Arbeitsplätzen durch Gewinnung von Investoren im In- und Ausland, ist dieses Verfahren Gift – ganz zu schweigen von einem negativen Urteil.

Das Interview führte Christine Gaßel.

Steckbrief: Martin Schommer
>> Diplom-Betriebswirt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
>> Tätigkeiten bei mehreren internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
>> Seit 1998 Geschäftsführer der Constantin GmbH, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Frankfurt
>> Spezialist für ausländische Unternehmen, die sich auf dem deutschen Markt etablieren wollen
(Constantin: ra)

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