TKG und Stärkung der Verbraucherrechte
TKG-Novellierung - Breko fort: Probleme beim Anbieterwechsel dürfen nicht auf dem Rücken der Kunden ausgetragen werden
Wechsel des Telekommunikationsanbieters: Kunde dürfe nicht zwischen den beteiligten Netzbetreibern hin- und hergeschoben werden
(29.03.11) - Im Rahmen der anstehenden Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) setzt sich der Bundesverband Breitbandkommunikation e. V. (Breko) für eine verbraucherfreundliche Regelung beim Wechsel des Telekommunikationsanbieters ein. Nach den Vorstellungen des Breko soll der Kunde binnen eines Arbeitstages bei seinem neuen Anbieter angeschlossen werden.
Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, so soll der Kunde pauschal einen Schadenersatz in Höhe von zwei monatlichen Anschlussentgelten verlangen können. Dabei soll sich der Kunde aussuchen können, an welchen der am Wechselprozess beteiligten Netzbetreiber er sich hält.
"Das vordringliche Ziel muss ein schneller und reibungsloser Anbieterwechsel im Sinne des Kunden sein", sagte Breko-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers, "wo dies im Einzelfall aber nicht gelingt, darf der Kunde nicht zwischen den beteiligten Netzbetreibern hin- und hergeschoben werden, sondern muss einen glasklaren und einfach zu realisierenden Schadensersatzanspruch haben." Der interne Ausgleich sei dann Sache der beteiligten Netzbetreiber.
Albers sieht in einem für den Kunden einfachen und attraktiven Wechselprozess einen Schlüssel zu mehr Wettbewerb in den Telekommunikationsmärkten: "Da der abgebende Netzbetreiber – in der Regel die Telekom – kein Interesse am Wechsel des Kunden hat, ist es hier in der Vergangenheit oft zu Verzögerungen und Defiziten gekommen. Dies darf aber nicht auf dem Rücken der Kunden ausgetragen werden", forderte der Breko-Geschäftsführer, "wir setzen hier auf die disziplinierende Wirkung unseres Vorschlags."
Der Breko hat seine Vorstellungen zum Anbieterwechsel bereits in einen konkreten Formulierungsvorschlag für das neue TKG gefasst. "Der Ball für eine ebenso kundenfreundliche wie für die beteiligten Unternehmen darstellbare Regelung im Telekommunikationsgesetz liegt jetzt beim Gesetzgeber", sagte Albers weiter. (Breko: ra)
Breko: Kontakt und Steckbrief
Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>