Kriterien für den DSGVO-Schadensersatz
EuGH klärt Fragen zum immateriellen DSGVO-Schadensersatz
Immaterieller Schadensersatz wegen des Datenschutzverstoßes
In seinem Urteil vom 25. Januar 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) geklärt, inwieweit Verbraucherinnen und Verbrauchern Schadensersatz wegen eines immateriellen Schadens bei einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zusteht. Im aktuellen Fall wurden in einem Elektrogerätehandel private Daten eines Kunden irrtümlich an einen anderen Kunden ausgehändigt. Der Kläger erhielt seine Daten zwar bereits nach einer halben Stunde zurück, er klagte jedoch trotzdem gegen den Elektrogerätehändler auf immateriellen Schadensersatz wegen des Datenschutzverstoßes. Viele Aspekte rund um den immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO sind bislang ungeklärt, weshalb das Amtsgericht Hagen dem EuGH Fragen zur Auslegung der DSGVO vorgelegt hatte.
Dr. Felix Glocker, Rechtsanwalt bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland, kommentiert das Urteil: "Der EuGH legt hier die Schadensersatzregeln der DSGVO zurückhaltend aus. Der Kläger muss nach dem EuGH im Fall nachweisen, dass Dritte tatsächlich von den personenbezogenen Daten Kenntnis erlangt haben. Wenn ein Missbrauch von personenbezogenen Daten nur ein hypothetisches Risiko ist, entsteht ausdrücklich kein Schaden. Dies betrifft viele Fälle in der Praxis, da sich ein tatsächlicher Missbrauch in der Regel nicht nachweisen lässt. Damit konkretisiert der EuGH seine Kriterien für den DSGVO-Schadensersatz und schafft mehr Rechtssicherheit."
Mit Blick auf Unternehmern, die Kundendaten verarbeiten, erklärt der Rechtsanwalt: "Aus Sicht von Unternehmen ist die pragmatische Entscheidung zu begrüßen. Nur bei einer nachweisbaren Kenntnisnahme durch Dritte müssen diese eine Klage auf Schadensersatz nach der DSGVO fürchten. Neben dem Klagerisiko kann aber der Reputationsschaden bei einem unachtsamen Umgang mit Kundendaten groß sein. Es ist weiterhin keine Klagewelle auf der Basis der DSGVO zu erwarten. Deutsche Gerichte haben bisher maximal nur geringe Schadensersatzsummen zugesprochen. Im Durchschnitt waren nach unseren Zahlen 31 Prozent der Klagen auf Schadensersatz nach der DSGVO vor deutschen Gerichten erfolgreich."
Abschließend rät CMS-Anwalt Dr. Felix Glocker: "Unternehmen sollten ihre Prozesse kritisch prüfen, wenn diese Kundendaten nutzen. Am besten ist es, wenn sie Datenschutzverstöße von Anfang an vermeiden. Am wichtigsten hierfür sind regelmäßige Schulungen, klare Prozesse und unabhängige Prüfungen." (CMS Hasche Sigle: ra)
eingetragen: 20.02.24
Newsletterlauf: 22.04.24
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