Microsoft erwartet, dass der EuGH der in Deutschland vorherrschenden Auffassung folgt und dem Handel mit "gebrauchter" Software enge Grenzen setzt Handel mit bloßen Nutzungsrechten wäre ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässig
Dr. Severin Löffler: "Microsoft begrüßt die Vorlage zum EuGH", Bild: Microsoft
(10.02.11) - Dr. Severin Löffler, Senior Director Legal and Corporate Affairs der Microsoft Deutschland GmbH, kommentiert die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Rechtsstreit um die Übertragung gebrauchter Software (Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZR 129/08 - UsedSoft).
"Microsoft begrüßt die Vorlage zum EuGH. Da diese Frage alle Märkte Europas betrifft und die relevanten Vorschriften im deutschen Urheberrecht einer EU-Richtlinie entstammen, insbesondere der 'Erschöpfungsgrundsatz', kann nur der EuGH eine abschließende Entscheidung treffen.
Wir erwarten, dass der EuGH der in Deutschland vorherrschenden Auffassung folgt und dem Handel mit gebrauchter Software enge Grenzen setzt. Insbesondere der Handel mit angeblich gebrauchten Vervielfältigungsrechten sollte dabei klar von der Zustimmung des Rechteinhabers abhängig gemacht werden.
Dafür spricht auch das am 14. März 2010 in Kraft getretene Welturheberrechtsabkommen, kurz WCT: Die Unterzeichner des Welturheberrechtsabkommens, zu denen auch die EU und die Bundesrepublik Deutschland gehören, haben in einer gemeinsamen Erklärung zu Artikel 6 WCT unmissverständlich klargestellt, dass sich das 'Erschöpfungsprinzip' nur auf fixierte Werkstücke, so genannte 'fixed copies', bezieht, die als körperliche Gegenstände, also als 'tangible objects', in den Verkehr gebracht werden können.
Der Handel mit bloßen Nutzungsrechten ist damit ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässig. Die Vorlageentscheidung ändert nichts an dem seit Jahrzehnten geltenden Grundsatz, dass jeder, der eine vermeintlich gebrauchte Lizenz erwirbt, en detail darlegen und beweisen muss, wann diese erstmals vergeben wurde und wann sie wie über welche weiteren Lizenznehmer bis zum jetzigen, vermeintlichen Inhaber gelangt ist." (Microsoft: ra)
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