E-Mail-Rechnung = Vorsteuerabzug?


VOI Competence Center Steuern und Recht bezieht Stellung zur elektronischen Rechnung
Steuervereinfachungsgesetz: Dokumentation der Rechnungsprüfung bleibt nach wie vor erforderlich


(03.06.11) - Das Competence Center Steuern & Recht (CCSR) des VOI - Verband Organisations- und Informationssysteme e.V. hat aus aktuellem Anlass eine Stellungnahme zu der vereinfachten elektronischen Rechnung abgegeben. Ab Mitte 2011 wird das neue Steuervereinfachungsgesetz wirksam, das auch die elektronische Rechnung betrifft.

Leser finden in der Schrift die wichtigsten Informationen zum Gesetzentwurf zusammengefasst. Die CCSR-Experten schlüsseln dabei auf, wie sich die Neuerungen im Einzelnen auf die künftige Rechnungserstellung in Unternehmen auswirken und was dabei zu beachten ist.

Die Stellungnahme des CCSR zu elektronischen Rechnungen steht zum kostenfreien Download bereit auf:
http://www.voi.de/wp-content/uploads/2011/05/2011-05-24-Stellungnahme-CCSR-zu-elektronischen-Rechnungen.pdf

Die Bundesregierung hat am 2. Februar 2011 einen Entwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz beschlossen, in dem auch weitgehende Änderungen zur elektronischen Rechnung aus umsatzsteuerlicher Sicht enthalten sind. In Bezug auf die künftige Anerkennung elektronischer Rechnungen bringt es die mitgelieferte Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 1 UStG auf den Punkt: "Selbst die Übermittlung als schlichte E-Mail ohne Signatur würde ausreichen". Das Ergebnis: Rund vier Milliarden Euro Entlastung für die Unternehmen, so der Nationale Normenkontrollrat.

Doch wird es wirklich so einfach? Lautet die richtige Formel im Hinblick auf elektronisch übermittelte Rechnungen damit künftig: E-Mail-Rechnung = Vorsteuerabzug? Das VOI Competence Center Steuern und Recht hat die praktischen Auswirkungen des Gesetzentwurfes überprüft und die Ergebnisse in seiner neuen Publikation zusammengefasst.

Dazu Thorsten Brand, Leiter des VOI Competence Centers Steuern & Recht: "Grundsätzlich begrüßen wir diese Änderungen, da es eine Vereinfachung für die Unternehmen im Rahmen der Rechnungsverarbeitung bringt. Allerdings gibt es einige Details zu beachten, wie beispielsweise die Tatsache, dass eine Dokumentation der Rechnungsprüfung nach wie vor erforderlich bleibt, oder dass bei europaweitem Rechnungsversand Auslegungsunterschiede entstehen können."

Im Einzelnen untersuchte das CCSR, inwieweit sich wirklich von einer Gleichstellung von Papierrechnung und elektronischer Rechnung sprechen lässt und was sich dahinter verbirgt, dass Integrität und Authentizität der Rechnungen mittels von jedem Unternehmer selbst festzulegender "innerbetrieblicher Kontrollverfahren" sicherzustellen sind. Weiterhin legen die Autoren dar, ob und inwieweit die Dokumentation der Rechnungsprüfung noch erforderlich ist, und wie es mit elektronischen Rechnungen im internationalen Kontext aussieht. Dazu geben die CCSR-Experten noch Auskunft über die weitere Gültigkeit bisheriger Aufbewahrungsvorgaben für Rechnungen.

Der Gesetzentwurf in Kürze
Laut dem neuen Gesetzentwurf sind zukünftig elektronische Rechnungen nicht länger nur als EDI-Datensatz oder mit qualifizierter elektronischer Signatur zulässig. Die Formanforderungen werden gesenkt, um andere Formate für rechtsgültige Rechnungen zuzulassen. Weder bei der Übertragung der Rechnungsdaten, noch bei der Rechnungsprüfung werden besondere Anforderungen definiert – elektronische Rechnungen werden hier explizit den Papierrechnungen gleichgestellt und interne Kontrollverfahren sind ausreichend. Nur bei der Aufbewahrung schränken sich die Wahlmöglichkeiten insofern ein, als dass elektronische Rechnungen dauerhaft in elektronischer Form aufbewahrt werden müssen. Ein Ausdruck alleine ist zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht nicht ausreichend.

Das VOI Competence Center "Steuern und Recht" (CCSR) beschäftigt sich mit allen steuerlichen und rechtlichen Fragestellungen im Umfeld elektronischen Archivierung, Dokumentenmanagement und Enterprise Content Management und gilt als verbandsinterne Anlaufstelle für alle DMS-bezogenen rechtlichen Fragestellungen. Zielsetzung ist der Wissenstransfer zu den Mitgliedern, Verbesserung der Meinungsbildung und Schaffung von Defacto-Standards. Die Besetzung mit Anbietervertretern, Beratern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und Vertreter der Finanzverwaltung soll eine ganzheitliche Sichtweise sicherstellen. Durch Veröffentlichungen, Stellungnahmen, Fachtagungen, Roadshows und die gezielte Beantwortung von individuellen Fragestellungen sollen die VOI-Mitglieder und Interessenten bezüglich der Klärung rechtlicher Fragestellung unterstützt werden. (VOI: ra)

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