Kritik: Änderung von § 19a Absatz 5 Parteiengesetz
Klage in Karlsruhe: Piratenpartei sieht kleine Parteien bei der staatlichen Parteienfinanzierung benachteiligt
Organklage gegen die 2011 beschlossene Änderung der staatlichen Parteienfinanzierung
(08.03.12) - Die Piratenpartei hat beim Bundesverfassungsgericht eine Organklage gegen die 2011 beschlossene Änderung der staatlichen Parteienfinanzierung eingereicht. Bereits die alten Regelungen des Parteiengesetzes seien nach Ansicht der Piraten umstritten gewesen, da sie kleine und unterfinanzierte Parteien benachteiligt hätten. Die Ungleichbehandlung großer und kleiner Parteien werde mit den neuen Regelungen noch weiter verschärft. Nach Ansicht der Piraten stehen diese im klaren Widerspruch zu dem im Parteiengesetz verankerten Grundsatz, Parteien gemessen an ihrer gesellschaftlichen Bedeutung zu fördern.
"Man könnte meinen, dass eine Partei mit hohem Wahlerfolg auch ein Anrecht auf einen hohen Zuschuss hat. Doch auch wenn ihr nach Zahl der Wählerstimmen und Spendenhöhe mehr zustehen würde, wird der Zuschuss seit eh und je auf die Höhe der Eigeneinnahmen der Partei gekürzt. Nach den Neuregelungen wird einer kleinen Partei nun sogar noch Geld über die Höhe der Eigenfinanzierung hinaus gestrichen", sagte Bernd Schlömer, Stellvertretender Vorsitzender der Piratenpartei Deutschland.
Im Zentrum der Kritik steht die Änderung von § 19a Absatz 5 Parteiengesetz, durch den der finanzielle Anspruch einer Partei an der Parteienfinanzierung gedeckelt wird. So gibt es eine "absolute Obergrenze" für den Finanzierungstopf. Theoretisch höhere Ansprüche der Parteien werden entsprechend dieser Obergrenze prozentual gekürzt.
Darüber hinaus wird eine sogenannte "relative Obergrenze" festgelegt: Staatliche Zuschüsse dürfen nicht höher als die eigenen Einnahmen einer Partei ausfallen. Kleine, meist unterfinanzierte Parteien wie beispielsweise die Piratenpartei bekommen so weniger Geld, als ihnen gemessen an den erreichten Wählerstimmen zustünde, kritisieren die Piraten
Aufgrund der jetzt im § 19a Parteiengesetz geänderten Berechnungsregel würden die Staatsgelder nicht nur auf die Höhe der eigenen Einnahmen gekürzt, sondern noch weit darüber hinaus. Auf diese Weise verbleibe Kleinparteien im Endergebnis extrem viel weniger als der eigentlich vorgesehene 50-Prozent-Anteil Staatszuschuss.
"Demokratiefreundliches Verhalten funktioniert deutlich anders", erinnerte Christopher Lang, Pressesprecher der Piratenpartei Deutschland und wies darauf hin: "Von dieser Gesetzesänderung profitiert insbesondere die NPD aufgrund ihrer langjährigen Existenz und ihren finanziell mächtigen Helfern."
Was die Finanzierungsquellen angeht, seien bereits im Parlament vertretene Parteien oft im Vorteil. Neben Mitgliedsbeiträgen erhielten sie meist wesentlich höhere Firmenspenden, Einnahmen aus eigener Unternehmenstätigkeit sowie erhöhte Mitgliedsbeiträge von Mandatsträgern. Darüber hinaus flössen mit der Neuregelung die nicht abgerufenen Geldmittel nicht mehr zurück in die Staatskasse, sondern würden unter den anderen, meist großen Parteien aufgeteilt. Die Berechnung der Parteienfinanzierung wird, so die Piraten, auf diese Weise stark verzerrt und spiegelt kaum noch den Willen der Wähler wider.
Nicht zuletzt werde dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, welches Verfahren das Parlament bei Gesetzen in eigener Sache wie zum Beispiel dem Parteiengesetz einhalten müsse, damit die Transparenz gewahrt und dem Demokratieprinzip Genüge getan sei. So lasse beispielsweise die im Blitzgesetzgebungsverfahren verabschiedete neue Parteienfinanzierung vermuten, dass eine öffentliche Debatte bewusst vermieden wurde.
Neben den Piraten seien von der Änderung des Parteiengesetzes auch andere Parteien wie die Freien Wähler betroffen.
Quellen:
Gesetzentwurf: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/062/1706291.pdf
(Piratenpartei: ra)
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