Kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis?
Transparency unterstützt Klage gegen Universität Köln auf Veröffentlichung des Sponsoringvertrags mit Bayer
Seit Jahren verweigere die Universität Köln die Einsichtnahme in den Vertrag - Die Universität mache den Ausnahmetatbestand "Forschung" geltend
(28.06.11) - Die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland unterstützt die Klage der CBG (Coordination gegen Bayer-Gefahren e.V.) gegen die Universität Köln auf Einsicht in den Vertrag zur Forschungs-Kooperation mit der Bayer HealthCare AG. Transparency fordert die Universität Köln auf, den Vertrag endlich offenzulegen, da sonst die Gefahr eines Verdachts der interessengeleiteten Verzerrung wissenschaftlicher Arbeit fortbestehe.
Seit Jahren verweigere die Universität Köln die Einsichtnahme in den Vertrag. Die Universität mache den Ausnahmetatbestand "Forschung" (§2, Abs 3, IFG NRW) geltend, während Bayer sich auf den Ausnahmetatbestand "Betriebs- und Geschäftsgeheimnis" (§8 IFG NRW) berufe. Der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hätte nach Prüfung festgestellt, dass die im Vertrag geregelten Inhalte weder Forschung noch ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellten und einer Veröffentlichung des Vertrages zugestimmt. Allerdings sei er gegenüber der Universität Köln nicht weisungsbefugt, so dass der CBG nur der Klageweg als Handlungsmöglichkeit verblieben sei.
Angela Spelsberg, Vorstandsmitglied von Transparency Deutschland, sagte: "Die Weigerung, den Vertrag zwischen der Universität zu Köln und der Bayer HealthCare AG offen zu legen, ist alarmierend. Die Universität Köln ist eine öffentliche, durch Steuergelder finanzierte Einrichtung, die daher der öffentlichen Kontrolle unterliegt. Potentielle Patientinnen und Patienten (und auch ihre überweisenden Ärzte), die die Entscheidung treffen müssen, ob sie sich in der Universitätsklinik oder in anderen, im Vertrag eingeschlossenen Einrichtungen, untersuchen und behandeln lassen, müssen darüber informiert werden, welche Konsequenzen der Vertrag auf ihre Behandlung bzw. auf Forschungsprojekte hat, an denen sie teilnehmen. Es ist besorgniserregend, dass die Bürger nichts zu den Rahmenbedingungen der Kooperation erfahren sollen und zum Mittel der Klage gegriffen werden muss, um den Informationsanspruch durchzusetzen."
Erst im Mai hätte die Zeitung taz über Inhalte aus dem im Jahr 2006 geschlossenen Kooperations- und Sponsorenvertrag zwischen Deutscher Bank, der Humboldt-Universität Berlin und der Technischen Universität Berlin berichtet. Danach wären der Deutschen Bank umfassende Mitwirkungsrechte bei Forschungsprojekten, Mitspracherechte bei der Ausrichtung und Besetzung von Professuren und das Recht der Bank auf Unternehmenspräsentationen und Kontaktveranstaltungen eingeräumt worden. (Transparency Deutschland: ra)
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