Vertragliche Ausgestaltung des Crowdsourcing
Crowd-basierte Geschäftsmodelle: Offene Rechtsfragen im Crowdinvesting betreffen die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen Investor und Start-up, von der beispielsweise das Bestehen einer Prospektpflicht und der Prospekthaftung abhängt
Antrittsvorlesung an der FOM Hochschule: "Die Crowd als Innovationspartner – Ein Problemaufriss aus juristischer Sicht"
(28.08.13) - Ob Crowdinvesting, Crowdfunding oder Crowdsourcing – wenn es um die Crowd als Innovationspartner geht, sind viele Rechtsfragen ungeklärt. Einen Problemaufriss aus juristischer Sicht stellte Dr. iur. Matthias Wenn in seiner Antrittsvorlesung an der FOM Hochschule in Stuttgart vor. Dort bekam der Dozent für Wirtschaftsrecht von FOM-Rektor Prof. Dr. Burghard Hermeier die Professur verliehen.
Crowd-basierte Geschäftsmodelle zielen auf die massenhafte Einbindung von Internetnutzern ab, um deren Finanzkraft und Ideenreichtum zu nutzen. "Informations- und Zahlungsflüsse der Modelle sind zwar klar definiert, bezüglich des rechtlichen Rahmens gibt es allerdings noch zahlreiche offene Fragen", berichtete Prof. Dr. iur. Matthias Wenn. Das Crowdinvesting-Geschäftsmodell eröffnet speziell Start-ups neue Finanzierungsmöglichkeiten. Offene Rechtsfragen im Crowdinvesting betreffen die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen Investor und Start-up, von der beispielsweise das Bestehen einer Prospektpflicht und der Prospekthaftung abhängt.
"Auch ist noch nicht geklärt, ob Anlegerinformationen auf der Homepage der Crowdinvesting-Plattform als Prospekt zu werten sind oder in welchem Umfang vorvertragliche Aufklärungspflichten bestehen", erklärte Prof. Wenn. Auch Haftungsfragen gegenüber der Start-ups bezüglich der Verletzung von Geheimhaltungspflichten sind noch offen. "Den Geheimhaltungspflichten kommt auch bei der vertraglichen Ausgestaltung des Crowdfunding erhebliche Bedeutung zu. In diesem Modell wird z.B. Kapital für Kunstprojekte gesammelt", so der Rechtsexperte weiter. Auch die vertragliche Ausgestaltung des Crowdsourcings – eines Modells, in dem Ideengeber Innovationsideen für Unternehmen einreichen und die beste Innovationsidee prämiert wird – steht vor Herausforderungen bei der Vertragsgestaltung, insbesondere im Hinblick auf den notwendigen Know-how Schutz.
"In Deutschland befinden sich die verschiedenen Crowd-Modelle noch im Aufbau. Davon, dass wie in Bogota durch Crowdinvesting ein Hochhaus für 170 Millionen Dollar gebaut wird, sind wir hier noch weit entfernt", resümierte Prof. Dr. Matthias Wenn. "In der kommenden Zeit wird es aber wichtig sein, die vielen offenen Rechtsfragen in Angriff zu nehmen, um die Chancen, die diese Geschäftsmodelle eröffnen, rechtssicher nutzen zu können." (FOM Hochschule: ra)
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