Urheberrecht und Praxis der GEMA
Der Kampf der Piratenpartei gegen die GEMA geht weiter: Jetzt geht es in die Berufung
Verstoß gegen das im Gesetz verankerte Willkürverbot (§7 UrhWG)?
(30.07.14) - Nachdem die Klage gegen die GEMA von Bruno Kramm, Mitglied der Piratenpartei, Musiker und Urheber, die er gemeinsam mit seinem Bandkollegen Stefan Ackermann eingereicht hat, in erster Instanz in einem Urteil vom 13. Mai 2014 vom Landesgericht Berlin abgewiesen wurde, geht Kramm jetzt in Berufung. Mit seiner Klage möchte er den Status Quo in der Musikbranche verändern, der Musikverlagen pauschal 40 Prozent der GEMA-Einnahmen zugesteht, ohne dabei eine nachweisliche Gegenleistung erbringen zu müssen. Aktuell ist die Situation so, dass die Einnahmen, welche die GEMA aus der Verwertung der ihr von den Urhebern treuhänderisch eingeräumten Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche (z.B. aus der Geräte- und Leermedienabgabe) erzielt, im Verhältnis 60 zu 40 zwischen Urheber und Verleger verteilt werden. Das sieht der GEMA-Verteilungsplan vor, der regelmäßig in den Verlagsverträgen zwischen Komponisten und Musikverlagen in Bezug genommen wird.
"In der Klage geht es nicht um einen persönlichen Vorteil. Wir klagen, um die ungerechte Praxis der GEMA endlich zu beenden. Die Wahrscheinlichkeit, dass wir in der zweiten Instanz erfolgreich sein werden, liegt bei nahezu 100 Prozent", glaubt Kramm. Er bezieht sich dabei auf eine vergleichbare Klage im Bereich Literatur gegen die Verwertungsgesellschaft der Autoren, der VG Wort. Bis 2012 wurden Verlage sogar mit 50 Prozent beteiligt. Diese Praxis wurde vom Landesgericht München als Verstoß gegen das im Gesetz verankerte Willkürverbot (§7 UrhWG) gewertet und untersagt.
In der Urteilsbegründung hieß es damals: Die Verleger bringen normalerweise keine eigenen Rechte beziehungsweise Vergütungsansprüche in die VG Wort ein und haben daher keinen Anspruch auf Beteiligung an den Einnahmen. Das Urteil des Landgerichts München entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesgerichtshofs (BGH). In Bezug auf die Vergütungsansprüche hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Urteilen festgestellt, dass die Erlöse ausschließlich den Urhebern zustehen.
"Die Praxis der GEMA verstößt ebenfalls eindeutig gegen das Willkürverbot und kann so nicht weiter bestehen. Das Urteil des Landesgerichts Berlin steht in einem eklatanten Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Landesgerichts München und des Oberlandesgerichts München und - soweit es um Vergütungsansprüche geht - auch des Europäischen Gerichtshofes", meint Kramm weiter. Als Themenbeauftragter der Piratenpartei für Urheberrecht setzt er sich für eine Reform des Urheberrechts und des Urhebervertragsrechts ein. In ihrem Grundsatzprogramm hat sich die Piratenpartei klar gegen die Beteiligung von Verlegern an den nur Urhebern zustehenden Lizenzen ausgesprochen und möchte die Verwertungsgesellschaften umfassend reformieren.
"Wir wollen hier einen Präzedenzfall schaffen, der die Situation für Urheber gegenüber der GEMA maßgeblich verbessern wird", betont Stefan Körner, Bundesvorsitzender der Piratenpartei. "Die Kosten können sich in den noch möglichen zwei Instanzen auf bis zu 12.000 Euro belaufen. Das kann Bruno Kramm als Privatmensch nicht finanzieren." Zu diesem Zweck hat die Piratenpartei Deutschland zur Spendenaktion »Gegen GEMA-Willkür spenden – Urheberrecht reformieren" aufgerufen. (Piratenpartei: ra)
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