SEPA-Diskriminierung verhindert
Wettbewerbszentrale unterbindet Verstöße von Energieversorgern gegen die "SEPA-Verordnung"
SEPA-Beschwerdestelle eingerichtet
Die Wettbewerbszentrale hat in 17 Fällen gegenüber öffentlichen und privaten Energieversorgern für Wasser, Gas und Strom Verstöße gegen die SEPA-Verordnung beanstandet. Die betreffenden Anbieter hatten Verbrauchern eine Bezahlung der fälligen Energiekosten per Lastschrift angeboten, allerdings entgegen der europäischen Regelung den Lastschrifteinzug von Konten im EU-Ausland eingeschränkt. Sie stellten für den Lastschrifteinzug Formulare zur Verfügung, die lediglich die Möglichkeit der Angabe einer deutschen Bankverbindung vorsahen.
Die Selbstkontrollinstitution der Deutschen Wirtschaft hatte Anfang Mai 2017 im Bereich der Energie- und Versorgungswirtschaft in 50 Fällen angebotene Zahlungsmodalitäten im Hinblick auf die Einhaltung der SEPA-Verordnung geprüft. In diese nicht repräsentative Beobachtung wurden öffentliche und private Anbieter verschiedenster Größenordnungen sowie aus unterschiedlichen Regionen einbezogen.
Hintergrund dieser Maßnahme der Wettbewerbszentrale war die bereits im April 2017 im Bereich des Onlinehandels aufgrund von Beschwerden eingeleitete Überprüfung der Akzeptanz von Lastschriftzahlungen von ausländischen Konten.
(vgl. Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 25.04.2017). Einem späteren Pressebericht zur Folge hat das Europäische Verbraucherzentrum über eine Reihe von SEPA-Beschwerden u. a. im Bereich von Energieversorgern berichtet. Gleichzeitig wurde – von anderer Seite - eine "behördliche Überwachung" in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Vorschrift gefordert. Daraufhin hat die Wettbewerbszentrale eine weitere Überprüfung zur Anwendung der SEPA-Regelung im Energieversorgerbereich durchgeführt.
Unternehmen verpflichten sich nach Beanstandungen außergerichtlich zur Unterlassung
In 13 bereits abgeschlossenen Fällen gaben die Unternehmen außergerichtlich strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab und verpflichteten sich – teilweise unter Einräumung von Umstellungsfristen – in Zukunft beim Angebot des Bezugs von Energie den Einzug von Forderungen per Lastschrift aus allen dem SEPA-Raum angeschlossenen Staaten der Europäischen Union zuzulassen.
"Das schnelle und effiziente Vorgehen der Wettbewerbszentrale ist ein Beleg dafür, dass es einer zusätzlichen ‚behördlichen Überwachung‘ nicht bedarf.", kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und zuständig für den Bereich Finanzmarkt, das Ergebnis des Vorgehens der Wettbewerbszentrale. "Mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher derartige Praktiken effektiv und wirksam unterbunden werden. Die entsprechend klagebefugten Organisationen müssen von diesem Instrumentarium nur Gebrauch machen.", so Breun-Goerke weiter.
SEPA-Beschwerdestelle bei der Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale hat auf ihrer Internetseite eine SEPA-Beschwerdestelle eingerichtet. Diese bietet Unternehmern und Verbrauchern die Möglichkeit, sich über Fälle von SEPA-Diskriminierungen direkt bei der Wettbewerbszentrale zu beschweren. (Wettbewerbszentrale: ra)
eingetragen: 28.06.17
Home & Newsletterlauf: 13.07.17
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