Der Mindestlohn und seine Tücken
Beachtung von Besonderheiten des Mindestlohngesetzes, um nicht in die Haftungsfalle zu laufen
Über die Normalleistung hinausgehende Zahlungen des Arbeitgebers zählen dann zum Mindestlohn, wenn diese die eigentliche Regelarbeitsleistung des Arbeitnehmers entlohnen sollen
Dr. Yvonne Conzelmann
Das Gesetz zur Regelung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz (MiLoG)) ist am 16. August 2014 in Kraft getreten und hat bundesweit flächendeckend und branchenübergreifend einen Mindestlohn pro Zeitstunde festgelegt. Unter dem Mindestlohn versteht man das kleinste rechtlich zulässige Arbeitsentgelt, welches für die erbrachte Leistung des Arbeitnehmers zu entrichten ist. Der Schutz dieses Gesetzes dient dazu, Arbeitnehmer vor unangemessenen Niedriglöhnen zu schützen und Lohndumping entgegenzuwirken. Der Mindestlohn pro Zeitstunde beträgt seit dem 1. Januar 2020 9,35 Euro. Seit Einführung des Mindestlohns ist dieser damit kontinuierlich jährlich angestiegen. So betrug der Mindestlohn bei der Einführung zum 1. Januar 2015 noch 8,50 Euro. Im Jahr 2017 hat der Zoll, die zuständige Kontrollinstanz für Verstöße gegen das MiLoG, 2.500 Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen eingeleitet, und in jedem zweiten Fall mussten Bußgelder gezahlt werden, sodass insgesamt 4,2 Millionen Euro zusammengekommen sind.
In diesem Beitrag soll zunächst kurz der persönliche, sachliche und räumliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes dargelegt werden. Anschließend wird dargestellt, welche Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen des Mindestlohns nicht zu berücksichtigen sind, das heißt nicht anrechenbar sind. So stellt sich oftmals die Frage für den Arbeitgeber, ob etwaige Sonderzahlungen, Leistungen Dritter oder eine betriebliche Altersversorgung auf den Mindestlohn anrechenbar sind. Danach wird kurz erläutert, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht individualrechtlich abdingbar ist, und es wird dargestellt, welche Pflichten dem Arbeitgeber mit der Einführung des MiLoG auferlegt worden sind.
Des Weiteren wird umfassend dargelegt, welche Risiken drohen, wenn gegen das MiLoG verstoßen wird. Schließlich wird noch ausgeführt, warum insbesondere auch der Auftraggeber bei der Vergabe von Werks- und Dienstleistungen an Subunternehmer besonders das MiLoG im Blick haben und prüfen sollte, ob der Subunternehmer die Normen des MiLoG auch beherzigt. Der Beitrag wird mit einem abschließenden und zusammenfassenden Fazit abgerundet.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 4, 2020, Seite 168 bis 172) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZRFC lesen.
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