Der Mindestlohn und seine Tücken


Beachtung von Besonderheiten des Mindestlohngesetzes, um nicht in die Haftungsfalle zu laufen
Über die Normalleistung hinausgehende Zahlungen des Arbeitgebers zählen dann zum Mindestlohn, wenn diese die eigentliche Regelarbeitsleistung des Arbeitnehmers entlohnen sollen



Dr. Yvonne Conzelmann

Das Gesetz zur Regelung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz (MiLoG)) ist am 16. August 2014 in Kraft getreten und hat bundesweit flächendeckend und branchenübergreifend einen Mindestlohn pro Zeitstunde festgelegt. Unter dem Mindestlohn versteht man das kleinste rechtlich zulässige Arbeitsentgelt, welches für die erbrachte Leistung des Arbeitnehmers zu entrichten ist. Der Schutz dieses Gesetzes dient dazu, Arbeitnehmer vor unangemessenen Niedriglöhnen zu schützen und Lohndumping entgegenzuwirken. Der Mindestlohn pro Zeitstunde beträgt seit dem 1. Januar 2020 9,35 Euro. Seit Einführung des Mindestlohns ist dieser damit kontinuierlich jährlich angestiegen. So betrug der Mindestlohn bei der Einführung zum 1. Januar 2015 noch 8,50 Euro. Im Jahr 2017 hat der Zoll, die zuständige Kontrollinstanz für Verstöße gegen das MiLoG, 2.500 Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen eingeleitet, und in jedem zweiten Fall mussten Bußgelder gezahlt werden, sodass insgesamt 4,2 Millionen Euro zusammengekommen sind.

In diesem Beitrag soll zunächst kurz der persönliche, sachliche und räumliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes dargelegt werden. Anschließend wird dargestellt, welche Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen des Mindestlohns nicht zu berücksichtigen sind, das heißt nicht anrechenbar sind. So stellt sich oftmals die Frage für den Arbeitgeber, ob etwaige Sonderzahlungen, Leistungen Dritter oder eine betriebliche Altersversorgung auf den Mindestlohn anrechenbar sind. Danach wird kurz erläutert, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht individualrechtlich abdingbar ist, und es wird dargestellt, welche Pflichten dem Arbeitgeber mit der Einführung des MiLoG auferlegt worden sind.

Des Weiteren wird umfassend dargelegt, welche Risiken drohen, wenn gegen das MiLoG verstoßen wird. Schließlich wird noch ausgeführt, warum insbesondere auch der Auftraggeber bei der Vergabe von Werks- und Dienstleistungen an Subunternehmer besonders das MiLoG im Blick haben und prüfen sollte, ob der Subunternehmer die Normen des MiLoG auch beherzigt. Der Beitrag wird mit einem abschließenden und zusammenfassenden Fazit abgerundet.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 4, 2020, Seite 168 bis 172) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZRFC lesen.


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Im Überblick: ZRFC

Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC)

  • Das Beschwerdeverfahren nach dem LkSG

    Mit Anfang dieses Jahres gilt das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG) zunächst nur für Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind oder eine Zweigniederlassung unterhalten und mehr als 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen.

  • Daten-Tools: Aufbereitung und Analyse

    Im Informationszeitalter nimmt die Bedeutung, aus Daten geschäftsrelevante Informationen und Erkenntnisse zu generieren, weiterhin stark zu. Das Risiko, sich als Unternehmen diesem Weg zu verweigern, ist enorm. Notwendiges Wissen über die eigene Wertschöpfungskette jenseits seit scheinbar Jahren geltenden Zusammenhängen, wird verpasst.

  • Immobiliensektor nicht vorbereitet

    Geldwäsche ist ein Phänomen, welches insbesondere im Finanzsektor die nötige Aufmerksamkeit erhält. Dies entspringt der Tatsache, dass jener Sektor der Wirtschaft stets in Gefahr ist, von Geldwäschern missbraucht zu werden, da hohe Transaktionen die Geldwäscher geradezu einladen, ihr inkriminiertes Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf zu schleusen, wodurch die kriminelle Herkunft des Geldes verschleiert wird.

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    Neue Entwicklungen in der Wirtschaftspraxis erfordern neue Regulierungen. Auch wenn Vermögensgegenstände, die auf Kryptografie beruhen, nicht mehr ganz neu sind, hinkt die Regulierung der technologischen Entwicklung hinterher. Regulierung ist jedoch notwendig: Aufgrund der Anonymität können Kryptowerte besonders gut für illegale Handlungen wie Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder Erpressungsgelder genutzt werden.

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    Auch wenn das Hinweisgeberschutzgesetz noch immer nur als Entwurf vorliegt und die erste Lesung im Bundestag erst am 29. September 2022 stattgefunden hat, haben viele Unternehmen schon Hinweisgeberschutzsysteme etabliert. Einerseits bestanden diese Whistleblower-Einrichtungen schon vorher oder entstanden in Erwartung einer schnellen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 "zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden" (im Folgenden Whistleblowing-Richtlinie).

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    Jenseits der Unternehmensleitbilder und Selbstdarstellungen der Compliance zeigt sich deren Stellenwert nicht im unternehmerischen Alltag, sondern im Ausnahmezustand. Ist beim wichtigen Auftrag nicht ein wenig Flexibilität seitens der Compliance wünschenswert? Muss man beim erfolgreichsten Vertriebler so genau hinsehen?

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