Für Compliance eine schwierige Situation
Unbewusste Gründung einer ausländischen Betriebsstätte
Vermeidung rechtlicher und organisatorischer Folgen
Thomas Schneider
Mit der Gründung einer ausländischen Betriebsstätte sind umfangreiche rechtliche und organisatorische Anforderungen verknüpft. Deshalb erfolgt eine bewusste Begründung erst bei einer dauerhaft angelegten Geschäftstätigkeit im jeweiligen Land. Allerdings kann eine Betriebsstätte auch unbewusst geschaffen werden. Die Compliance sollte diese Problematik berücksichtigen.
Die Wirtschaft der DACH-Staaten ist traditionell exportorientiert. Nicht nur große Konzerne, auch mittelständische Anbieter sind betroffen. Vor allem für solche Unternehmen, die in spezialisierten Märkten die Marktführerschaft halten, ist der inländische Markt schlicht zu klein. Dabei stellt der Export üblicherweise den Markteinstieg dar. Die Gründung einer ausländischen Betriebsstätte wird vermieden, solange nicht umfangreiche Aktivtäten vor Ort diese unumgänglich machen. Berechtigterweise bringt doch die Begründung einer Betriebsstätte entsprechenden Aufwand mit sich, da eine Steuerpflicht entsteht und die lokalen Gesetze einzuhalten sind.
Auch für Compliance eine schwierige Situation, da die lokalen Kenntnisse fehlen und insbesondere in der Anfangsphase bei geringem Geschäftsvolumen die Einstellung spezieller Mitarbeiter und/oder die Begründung einer Außenstelle im betroffenen Land nicht vertretbar ist. Die Begründung einer ausländischen Betriebsstätte führt weiterhin zur Doppelbesteuerung, wenn der ausländische Fiskus auf bereits in Deutschland versteuerte Gewinne erneut zugreift. Zwar hat Deutschland mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, um einen doppelten Zugriff des Fiskus zu vermeiden, unabhängig davon scheuen Betroffene aber den administrativen Aufwand.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 1, 2024, Seite 29 bis 30) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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