LkSG und Risikomanagement
Der Menschenrechtsbeauftragte nach LkSG: Aufgaben und Vorgaben
Auch wenn es häufig vergessen wird: Das LkSG gilt auch für deutsche Lieferanten
Sebastian Wurzberger, Philip Nagel
Derzeit rollt eine Welle an neuen Bestimmungen mit Nachhaltigkeitsbezug auf Unternehmen zu, die sich – je nach Geschäftsmodell – schnell zu einem "ESG-Tsunami" entwickeln können. Inhaltlich betreffen diese Vorgaben einerseits den Themenkreis der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Andererseits entsteht zudem eine Vielzahl an sanktionsbewehrten Regelungen, deren Nichtbeachtung erhebliche Konsequenzen einschließlich empfindlicher Abwertungen im Rahmen von ESG-Ratings mit sich bringen kann. Nachfolgend werden einige der wichtigsten Neuerungen aus diesem Bereich dargestellt, die betroffene Unternehmen im Rahmen ihres Compliance-Managements adressieren sollten.
Seit Anfang dieses Jahres haben Unternehmen mit in der Regel mindestens 3.000 in Deutschland Beschäftigten die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zu beachten. Gleiches gilt für Unternehmen, welche die vorgenannte Mitarbeiterschwelle zwar nicht für sich allein betrachtet, jedoch unter Hinzurechnung der in Deutschland bei gruppenangehörigen Gesellschaften Beschäftigten erreichen. Voraussetzung für die Hinzurechnung von Beschäftigten ist die Ausübung eines bestimmenden Einflusses des Unternehmens über die gruppenangehörige Gesellschaft. Ob das nach den vorgenannten Grundsätzen in den Anwendungsbereich des LkSG fallende Unternehmen selbst wiederum unter dem bestimmenden Einfluss ausländischer Gesellschaften steht, ist ohne Belang. Ab 2024 wird die vorgenannte Mitarbeiterschwelle auf 1.000 herabgesetzt.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 4, 2023, Seite 325 bis 329) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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